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Prof. Dr. Oliver J. Schmitz |
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University of
Wuppertal
FB C/Analytical Chemistry
Gauss-Str. 20
42119 Wuppertal
Germany
Tel.: +49-202439-2492
Fax: +49-202439-3915
Email:
olivers@uni-wuppertal.de |
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Umweltforum
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Allgemeine Laborordnung
Handlungshilfe
Anwendungsbereich
Diese Laborordnung findet Anwendung auf Laboratorien,
in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden
präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch gearbeitet wird. In diesen
Bereichen können besondere Gefährdungen auftreten, sowohl durch den Umgang mit
Gefahrstoffen als auch durch bestimmte Arbeitsverfahren.
Die Allgemeine Laborordnung ist in den
Arbeitsbereichen in geeigneter Weise bekannt zu geben; die Kenntnisnahme
sollte durch Unterschrift bestätigt werden.
Gefährdungen durch Gefahrstoffe
- Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, kurz
Gefahrstoffverordnung (GefstoffV), regelt den Umgang mit Gefahrstoffen.
- Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die in §19 Abs. 2 Nr. 1 bis 3
des Chemikaliengesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.
- Dies können feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse sein, die eine oder mehrere Gefahreneigenschaften aufweisen, zum
anderen auch Stoffe, bei deren Verwendung Gefahren auftreten können.
- Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist der Fachverantwortliche verpflichtet,
ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu führen. Das sog. Gefahrstoffverzeichnis
ist auf der Grundlage der TRGS 440 in Verbindung mit der Branchenregelung der
Hochschulen zu erstellen und jährlich zu aktualisieren.
- Gemäß §20 der Gefahrstoffverordnung besteht die Pflicht zur Erstellung und
Beachtung von Betriebsanweisungen. In diesen Betriebsanweisungen werden die
beim Umgang auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt, die erforderlichen
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, das Verhalten im Gefahrenfall, Maßnahmen
zur Ersten Hilfe und der Entsorgung festgelegt (TRGS 555). Die
Betriebsanweisungen können stoffspezifisch und stoffgruppenspezifisch erstellt
werden. Für CMT-Stoffe sind stoffspezifische Betriebsanweisungen erforderlich.
- Die Beschäftigten sind anhand dieser Betriebsanweisungen über die von den
Stoffen und Zubereitungen ausgehenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen
mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Inhalt und
Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den
Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
- Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter müssen zusätzlich über
Beschäftigungsbeschränkungen unterrichtet werden.
- Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen und vor der Durchführung von
Arbeitsverfahren bei denen evtl. Gefahrstoffe freigesetzt werden können, muss
das Gefahrenpotential ermittelt werden und müssen die notwendigen
Schutzmaßnahmen getroffen werden. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind ergänzend
zur Laborordnung stoffspezifische und stoffgruppenspezifische
Betriebsanweisungen zu beachten.
Sonstige Gefährdungen
Gefährdungen können auch durch bestimmte
Arbeitsverfahren auftreten. Beispiele dafür sind das Arbeiten unter Vakuum
oder beim Umgang mit Druckgasflaschen. Für diese und andere Arbeitsverfahren
sind die Schutzmaßnahmen in den "Richtlinien für Laboratorien", den
"Unfallverhütungsvorschriften", Sicherheitsregeln und Merkblättern der
Unfallversicherungsträger sowie anderen gesetzlichen Regelwerken wie z.B. der
Druckbehälterverordnung festgelegt. Diese Regelwerke sowie die
Betriebsanweisungen für bestimmte Tätigkeiten sind zu beachten.
Weiterführende Literatur
· Richtlinien für
Laboratorien (GUV 16.17)
· Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim
Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich (GUV 19.17)
· Sicheres Arbeiten in chemischen Laboratorien (GUV
50.0.4)
|
2. |
Gefahren für Mensch und
Umwelt |
Umgang mit Gefahrstoffen
- Der Umgang mit Gefahrstoffen umfasst das Herstellen, Gewinnen und
Verwenden, das heißt also das Gebrauchen, Verbrauchen, Be- und Verarbeiten,
Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Vernichten und das innerbetriebliche Befördern.
- Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist besondere Umsicht geboten, da bei
falscher Handhabung Gesundheits- und Brandgefahren auftreten können.
Entstandene Schäden und Folgen sind nicht in jedem Fall sofort erkennbar.
- Der Umgang mit Stoffen deren Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei
feststeht, hat so zu erfolgen wie der Umgang mit Gefahrstoffen.
- Beim Umgang mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1 und 2 sind
Straßen- und Arbeitskleidung getrennt voneinander aufzubewahren.
Beschäftigungsbeschränkungen, Erkrankungen,
Schwangerschaften
- Die Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche, werdende und stillende
Mütter sowie für gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind einzuhalten (§ 15 b
GefstoffV).
- Schwerwiegende Erkrankungen (z.B. Diabetes melitus, Epilepsie) und
Schwangerschaften sollten den Laborleitern vor Beginn der Arbeitsaufnahme
mitgeteilt werden.
- Eine Schwangerschaft sollte dem Laborleiter und den Kolleginnen und
Kollegen im Arbeitsbereich so früh wie möglich mitgeteilt werden, damit die
einschlägigen Schutzmaßnahmen für Mutter und Kind umgehend eingeleitet werden
können.
Umweltgefahren
Gefahrstoffe wie Lösungsmittel, Öle etc. sind auch
für die Umwelt gefährlich können zu einer Umweltgefährdung führen, wenn sie
nicht ordnungsgemäß gehandhabt werden. Sie dürfen nicht ins Abwasser gelangen.
Die Hinweise auf den Verpackungen und die Informationen der
Sicherheitsdatenblätter, besonders bezüglich der Wassergefährdungsklassen,
sind zu beachten.
|
3. |
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln |
Technische Schutzmaßnahmen
- Der offene Umgang mit gasförmigen, staubförmigen oder leicht flüchtigen
Gefahrstoffen erfordert grundsätzlich die Nutzung der notwendigen technischen
Schutzeinrichtungen, um das Einatmen von Dämpfen und Stäuben zu vermeiden.
Hierzu gehören z.B. funktionstüchtige Absaugungen und Laborabzüge. Aus der
Apparatur austretende gasförmige Gefahrstoffe sind chemisch zu binden.
- Der Frontschieber des Laborabzugs ist grundsätzlich geschlossen zu halten!
Er darf nur zum Aufbau und zur Bedienung von Apparaturen soweit wie
erforderlich geöffnet werden. Bei laufenden Versuchen sollte der Frontschieber
nach Möglichkeit nur soweit geöffnet werden, dass Gesicht und Hals noch von
der Scheibe geschützt sind. Am Frontschieber des Laborabzugs muss an gut
sichtbarer Stelle ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Frontschieber
geschlossen halten" angebracht sein.
- Beim Aufbau von Apparaturen in Abzügen ist darauf zu achten, dass die
Strömungsverhältnisse so wenig wie möglich beeinflusst werden. Heizbäder sind
auf einer Hebebühne aufzubauen, um im Notfall ohne Veränderung des Aufbaus der
Apparatur entfernt werden zu können. Der Aufbau von Apparaturen sollte so
erfolgen, dass ein möglichst großer Abstand zu den Abluftöffnungen eingehalten
wird. Damit soll eine Luftströmung unter der Apparatur sichergestellt werden.
- Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Laborabzüge und Sicherheitsschränke
dürfen in ihrer Technik nicht verändert, nicht unwirksam gemacht oder
zweckentfremdet genutzt werden. Sie müssen funktionsfähig gehalten werden und
sind regelmäßig, d.h. mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit
zu überprüfen.
- Sofern der Laborabzug nicht über eine Überwachungseinheit über die
lufttechnische Funktion verfügt, sollte eine einfache qualitative
Kontrollvorrichtung (Papierstreifen, Faden, o.ä.) im Blickfeld des Nutzers
angebracht sein. Dies sagt jedoch nichts über die tatsächlichen Luftmengen
aus, sondern signalisiert lediglich, ob der Abzug grundsätzlich
funktionstüchtig ist.
- Sollte am Laborabzug eine Defekt Störung auftreten (z.B. defekter
Frontschieber, oder ein Ausfall der Abluft bzw. der Lüftung) sind die Arbeiten
sofort einzustellen. Die Störung ist dem Laborleiter zu melden; die Arbeiten
dürfen erst nach Beseitigung der Störung fortgesetzt werden.
- Körperduschen und Augenduschen sind regelmäßig auf die Funktionsfähigkeit
zu prüfen.
Personenbezogene Schutzmaßnahmen
- Um den Kontakt von Gefahrstoffen mit Haut, Augen und Kleidung zu
vermeiden, besteht beim Umgang mit Gefahrstoffen die Pflicht, einen Kittel aus
Baumwolle als Arbeitskleidung sowie eine spezielle Schutzbrille zu tragen.
Eine normale Brille ist als Schutzbrille nicht geeignet. Brillenträger
benötigen entweder eine Schutzbrille mit optisch korrigierte Gläsern oder eine
sog. Überbrille.
- Es darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk getragen
werden.
- Werden darüber hinaus beim Umgang mit Chemikalien weitere Schutzmaßnahmen
wie Schutzhandschuhe benötigt, ist zu beachten, dass diese auch bei
sorgfältiger Materialauswahl nicht in jedem Fall dauerhaften Schutz bieten
können. Grundsätzlich gilt, dass sauberes Arbeiten (und das beinhaltet auch
den sofortigen Wechsel von verschmutzten und undichten Handschuhen) der beste
Schutz vor der Aufnahme von Gefahrstoffen durch die Haut bietet ist.
- Zum Pipettieren müssen mechanische Einrichtungen benutzt werden. Das
Pipettieren mit dem Mund ist verboten.
Essen, Rauchen, Trinken
Beim Umgang mit Gefahrstoffen besteht grundsätzlich ein Rauch-, Ess- und
Trinkverbot.
Behältnisse und Kennzeichnung
- Von ungeeigneten, beschädigten und mangelhaft gekennzeichneten Behältern
gehen Gefahren aus. Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder
gelagert werden, die zur Verwechslung mit Lebensmitteln führen können. Die
Behälter müssen aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden
Beanspruchungen standhalten.
- Stoffe mit nicht bzw. nicht vollständig bekannten physikalischen,
chemischen, toxikologischen und ökologischen Eigenschaften sind mit dem
Hinweis "Stoff mit unbekannter Eigenschaft" bzw. mit dem Aufkleber "Achtung -
noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen.
- Standflaschen für den Handgebrauch im Labor sind mit der ausgeschriebenen
Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und der gefährlichen Bestandteile
der Zubereitung und den Gefahrensymbolen mit den zugehörigen
Gefahrenbezeichnungen dauerhaft zu kennzeichnen. Die Etiketten sind mit einer
Schutzfolie zu überziehen.
- Bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden
Stoffen der Kategorien 1 und 2 sind die R-Sätze im Volltext anzugeben (R 45,
R46, R60, R61).
Aufbewahrung von Gefahrstoffen
- Gefahrstoffe müssen grundsätzlich vor einem Zugriff durch Unbefugte
geschützt sein.
- Behältnisse mit Gefahrstoffen dürfen in Regalen, Schränken und anderen
Einrichtungen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch
sicher entnommen und abgestellt werden können.
- Brennbare Flüssigkeiten dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch nur
in Behältnissen von höchstens 1 Liter Nennvolumen aufbewahrt werden. Die
Anzahl der Behältnisse ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken.
- Die Anzahl und das Fassungsvermögen der Behältnisse mit brennbaren
Flüssigkeiten ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken. Für
Laboratorien, in denen ständig größere Mengen brennbarer Flüssigkeiten
benötigt werden, ist das Bereithalten in nicht bruchsicheren Behältnissen bis
zu 5 l bzw. in sonstigen Behältnissen bis zu 10 l Nennvolumen an geschützter
Stelle zulässig. Als geschützte Stelle kann ein Sicherheitsschrank (nach DIN
12925, Teil 1) dienen.
- Sicherheitsschränke sind Sicherheitseinrichtungen und müssen
funktionsfähig gehalten werden, d.h. mögliche Defekte (z.B. defekte
Türschließer) müssen umgehend repariert werden. Die Schränke werden einmal
jährlich gewartet.
- Kühl zu lagernde brennbare Flüssigkeiten sowie hochentzündliche und
leichtentzündliche Gefahrstoffe dürfen nur in Kühlschränken oder
Tiefkühleinrichtungen aufbewahrt werden, deren Innenraum frei von Zündquellen
ist. Die Kühlschränke sind mit einem Aufkleber "Nur Innenraum frei von
Zündquellen" zu kennzeichnen.
- Defekte bzw. beschädigte Geräte oder Apparaturen sind sofort außer Betrieb
zu nehmen und als unbrauchbar oder nicht einsetzbar zu kennzeichnen. Nach
Reinigung der Geräte ist die Reparatur zu veranlassen. Auslaufgefährdete
Stoffe sind vor Umfüllarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch geeignete
Auffangwannen zu sichern.
Organisatorische Maßnahmen
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Versuchen
betraut sind, dürfen nur dann ihren Arbeitsplatz verlassen, wenn bei ihren
laufenden Versuchen eine dauernde Überwachung nicht erforderlich ist oder,
wenn ein anderer, der über den Ablauf der Versuche unterwiesen ist, die
Überwachung übernimmt.
- Alleinarbeit ist untersagt. Sollte dies nicht zu vermeiden sein, so hat
der oder die Fachverantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass der zur
Sicherheit der allein arbeitenden Person erforderliche Sicht- bzw. Rufkontakt
gewährleistet ist oder durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Auftreten von
gefährlichen Zuständen sicher verhindert wird.
- Arbeiten von Betriebsfremden im Labor, z.B. Handwerkern oder
Reinigungspersonal, sind nur zulässig, wenn vorher auf Anweisung des
Laborleiters mögliche Gefahrenquellen beseitigt wurden. Reinigungspersonal und
Handwerker sind vor Aufnahme der Tätigkeit über die Sicherheitsregeln im Labor
zu unterweisen.
Brandschutz
- Brandschutz- und Rauchabschlusstüren sind grundsätzlich geschlossen zu
halten. Das gewaltsame Offenhalten durch z.B. mechanische Hilfsmittel wie
Holzkeil oder Feuerlöscher ist unzulässig.
- Stoffe der Gefahrenklasse A (z.B. Benzol, Diesel) sind nicht mit Wasser
mischbar und können aus diesem Grund auch nicht mit Wasser gelöscht werden.
Mit Wasser mischbare Stoffe der Gefahrenklasseklasse B (z.B. Ethanol,
Spiritus) [Gefahrenklassen nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)]
können mit Wasser gelöscht werden. Die vorgehaltenen CO2- und
Pulver-Feuerlöscher sind für beide VbF-Klassen geeignet. Alle Feuerlöscher,
auch nur teilentleerte, und solche deren Plombe verletzt wurde, sind außer
Betrieb zu nehmen und dem Verantwortlichen zu melden. Die Überprüfung und
evtl. Befüllung der Feuerlöscher erfolgt durch die Betriebstechnik.
- Vorhandene Pulverlöscher können bei Glut-, Glimm- und Schwelbränden
eingesetzt werden. Metallbrände können ausschließlich mit Sand oder speziellem
Metallbrandlöschpulver gelöscht werden.
- Brennende Ölbäder dürfen nicht mit Wasser gelöscht werden.
- Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Die Brandschutzordnung ist zu
beachten.
- Vor jeder Arbeitsaufnahme ist sich mit den Standorten und den
Funktionsweisen der Sicherheitseinrichtungen vertraut zu zu machen. Hierzu
zählen:
- Notrufeinrichtungen
- Flucht- und Rettungswege
- Signale bei Feueralarm
- Signale bei Ausfall/Teilausfall von Lüftungsanlagen
- Notabsperrvorrichtungen für Gas, Strom, Wasser
- Feuerlöscher und Löschdecken
- Notduschen: Augendusche und Körperdusche
- Flucht- und Rettungswege
- Erste Hilfe Einrichtungen (Verbandkasten)
| 4. |
Verhalten im Gefahrenfall |
Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z.B. Feuer,
Austreten gasförmiger Stoffe, Auslaufen von gefährlichen Flüssigkeiten, ist die
Unfallstelle sofort zu sichern und es sind umgehend Sofortmaßnahmen,
nötigenfalls die Absetzung des Notrufs, einzuleiten. Der Fachverantwortliche
ist umgehend zu benachrichtigen. Die folgenden Anweisungen und denen des
Fachverantwortlichen sind einzuhalten:
- Ruhe bewahren.
- Schauen, denken, handeln - d.h. überstürztes, unüberlegtes Handeln
vermeiden.
- Gefährdete Personen warnen und gegebenenfalls zum Verlassen der Räume des
Gefahrenbereichs auffordern.
- Entstehungsbrände nur mit CO2- bzw. Pulverlöscher oder
Löschdecke bekämpfen.
- Der gleichzeitige Einsatz mehrerer Löscher ist effektiver als deren
sukzessiver Einsatz. Wegen der Gefahr einer Rückzündung an heißen
Gegenständen, z.B. heißen Stativen und anderen Teilen des Versuchsaufbaus,
sind gelöschte Brandherde bis zu deren Abkühlung wegen der Gefahr einer
Rückzündung zu beaufsichtigen.
Sofern es im Gefahrenfall, unter Berücksichtigung des
Eigenschutzes und der Gegebenheiten möglich ist, sollten der Arbeitsplatz im
Gefahrfall derart verlassen werden, dass keine weitere Gefährdung auftritt. Es
sollten daher laufende Versuche abgeschaltet werden (Kühlwasser anlassen !), das
Gas ist abzudrehen und brennbare Flüssigkeiten sind zu entfernen.
| 5. |
Grundsätze der richtigen
Erste-Hilfe-Leistung |
Grundsätzliches
- Bei allen Erste-Hilfe-Leistungen ist nach dem Grundsatz schauen,
denken, handeln zu verfahren.
- Bei allen Hilfeleistungen ist auf die eigene Sicherheit zu achten. Es ist
so schnell wie möglich der notwendige NOTRUF abzusetzen.
- Gefährdete Personen sind schnellstens zu warnen. Hilflosen Personen ist
umgehend zu helfen, ggf. müssen sie aus dem Gefahrenbereich gerettet und an
die frische Luft gebracht werden.
- Verletzte Personen dürfen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht
allein gelassen werden.
- Die Grundsätze der richtigen Erste-Hilfe-Leistung kann den Plakaten und
den Broschüren in den Erste-Hilfe-Kästen entnommen werden. Der
Betriebsärztliche Dienst bietet außerdem Kurse zur Ausbildung von Ersthelfern
an.
- Personen, deren Kleidung brennt, sind sofort abzulöschen. (auf den Boden
werfen, herumwälzen, CO2-Feuerlöscher, Löschdecke, Wasser)
Notrufnummern
- Notruf:
2121
(Immer diese Nummer zuerst wählen, nicht 110 oder 112)
- Notarzt, Krankentransportwagen:
- Pforte:
- Techn.Zentrale:
Absetzen eines Notrufs
Beim Absetzten eines Notrufs darauf achten, das
folgende Angaben gemacht werden:
- Wo geschah es? (Institut, Straße, Hausnummer, Etage, Raum)
- Was geschah? (Art des Unfalls)
- Wie viele Verletzte?
- Welche Art von Verletzungen?
- Warten auf Rückfragen!
Gefahrstoffkontakt, Unfall
Bei Unfällen mit Gefahrstoffkontakt ist ein Arzt
aufzusuchen, wenn die akute Wirkung oder eine mögliche spätere Wirkung dies
sofort notwendig machen oder eine spätere Folgewirkung nicht sicher
ausgeschlossen werden kann. Auch bei geringfügigem Gefahrstoffkontakt sollte
der Arzt aufgesucht werden. Teilen Sie dem Arzt die genaue
Gefahrstoffbezeichnung mit und händigen Sie nach Möglichkeit entsprechende
Informationsblätter (Sicherheitsdatenblätter, Roemp) aus. Erbrochenes und
Chemikalien sind sicherzustellen.
Bei Bewusstlosigkeit gegebenenfalls Schocklage
erstellen, Atmung und Kreislauf prüfen und überwachen
| Haut: |
Körperduschen benutzen,
mehrere Minuten gründlich mit Wasser waschen., Vorher die mit Chemikalien
beschmutzte oder durchtränkte Kleidung entfernen und die Haut abduschen. |
| Augen: |
Bei gut geöffnetem
Lidspalt mehrere Minuten (mind. 10 min) unter fließendem Wasser
(Augendusche) spülen - Arzt aufsuchen.
Für
Kontaktlinsenträger ist zu beachten, dass ebenfalls sofort - ohne
Rücksicht auf die Kontaktlinsen - die Augendusche benutzt wird. Sollte
versucht werden, zuerst die Kontaktlinsen zu entfernen, besteht die Gefahr,
dass dadurch die Augen mehr geschädigt werden können als durch die
Chemikalien selbst. |
| Verschlucken: |
Bei ätzenden Stoffen
sofort und wiederholt Wasser trinken, Erbrechen vermeiden. Ansonsten
Anweisung der Vergiftungszentrale oder des Arztes abwarten. |
| Einatmen: |
Verunfallte Person aus
dem Gefahrenbereich bringen. Zufuhr von viel Frischluft, für Ruhe und Wärme
sorgen. |
| Verbrennungen: |
Kühlen mit Wasser,
Gesichts- und Augenverbrennungen unverbunden lassen, für ärztliche
Behandlung sorgen. |
Weitere Hinweise
- Jede Verletzung während der Beschäftigung, die nicht einem Arzt vorgeführt
wird, ist im Verbandsbuch einzutragen und von einer zweiten Person
gegenzeichnen zu lassen.
- Bei Arbeitsunfällen ist ggf. ein Arzt aufzusuchen. Der Vorgesetzte ist
über jeden Unfall zu informieren und es ist ggf. eine Unfallanzeige zu
erstellen.
- Erste-Hilfe-Kästen sind regelmäßig auf Vollständigkeit und die Materialien
auf Verfallsdaten zu überprüfen.
- Bei gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ist sich an den
Fachverantwortlichen zu wenden. Außerdem stehen die Mitarbeiter des Dezernats
6 beratend zur Verfügung.
| 6. |
Sachgerechte Entsorgung |
Da vor der Abfallentsorgung die Abfallvermeidung steht,
sind sowohl die Fachverantwortlichen als auch die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter, die Versuche eigenständig durchführen, verpflichtet, ihre
Abfallmengen durch Maßnahmen gezielter Einsparung, durch Vermeidung von
Überbevorratung bei Laborchemikalien sowie durch eine vermehrte Wiederverwendung
und Wiederaufbereitung von Abfällen und Altchemikalien zu verringern.
- Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung (gemäß Anhang I der
Gefahrstoffverordnung)
|
 |
Explosionsgefährliche Stoffe (Gefahrensymbol E):
R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder
andere Zündquellen explosionsgefährlich
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder
andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich |
|
 |
Brandfördernde Gefahrstoffe (Gefahrensymbol O)
R 7 Kann Brand verursachen
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit
brennbaren Stoffen
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit
brennbaren Stoffen |
|
 |
hochentzündliche Stoffe (Gefahrensymbol F+):
R 12 Hochentzündlich
- Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt
unter 0 Grad Celsius und einen Siedepunkt (oder bei einem
Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35 Grad Celsius
haben;
- Gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher
Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind.
|
|
 |
Leichtentzündliche Stoffe (Gefahrensymbol F):
R 11 Leichtentzündlich
Feste Stoffe und Zubereitungen, die
durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet
werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder
weiterglimmen können; flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen
Flammpunkt unter 21 Grad Celsius haben, aber nicht hochentzündlich
sind.
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung
hochentzündlicher Gase
Stoffe und Zubereitungen, die bei
Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase
in gefährlicher Menge (Mindestmenge 1 l/kg/h) entwickeln.
R 17 Selbstentzündlich an der Luft
Stoffe und Zubereitungen, die sich bei
gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen
und schließlich entzünden können. |
| Entzündlich |
R 10
Entzündlich
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die
einen Flammpunkt von mindestens 21 Grad Celsius und höchstens 55
Grad Celsius haben. |
|
 |
Sehr giftige
Gefahrstoffe (Gefahrensymbol T+):
R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der
Haut
R 26 Sehr giftig beim Einatmen
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen
Schadens |
|
 |
giftige
Gefahrstoffe (Gefahrensymbol T):
R 25 Giftig beim Verschlucken
R 24 Giftig bei Berührung mit der
Haut
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen
Schadens
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden
bei längerer Exposition |
|
 |
gesundheitsschädliche Gefahrstoffe (Gefahrensymbol Xn):
R 22 Gesundheitsschädlich beim
Verschlucken
R 21 Gesundheitsschädlich bei
Berührung mit der Haut
R 20 Gesundheitsschädlich beim
Einatmen
R 40 Irreversibler Schaden möglich
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden
bei längerer Exposition |
|
 |
Ätzende
Gefahrstoffe (Gefahrensymbol C):
R 35 Verursacht schwere Verätzungen
R 34 Verursacht Verätzungen
|
|
 |
Reizende
Gefahrstoffe (Gefahrensymbol Xi):
R 36 Reizt die Augen
R 37 Reizt die Atmungsorgane
R 38 Reizt die Haut
R 41 Gefahr ernster Augenschäden |
|
 |
umweltgefährliche Gefahrstoffe (Gefahrensymbol N):
R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen
R 51 Giftig für Wasserorganismen
R 52 Schädlich für Wasserorganismen
R 53 Kann in Gewässern längerfristig
schädliche Wirkungen haben
R 54 Giftig für Pflanzen
R 55 Giftig für Tiere
R 56 Giftig für Bodenorganismen
R 57 Giftig für Bienen
R 58 Kann längerfristig schädliche
Wirkungen für die Umwelt haben
R 59 Gefährlich für die Ozonschicht |
|
| Sensibilisierend |
R 42 Sensibilisierung
durch Einatmen möglich R 43 Sensibilisierung
durch Hautkontakt möglich
Die R-Sätze finden sich meist neben den
Gefahrensymbolen "Xn" und "Xi". |
| Krebserzeugend |
Kategorie 1,
Kennzeichnung : T; R 45 Kann Krebs erzeugen und T; R 49 Kann Krebs erzeugen
beim Einatmen Stoffe, die beim
Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende
Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines
Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden.
Kategorie 2, Kennzeichnung : T; R 45 Kann Krebs
erzeugen und T; R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen
Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen
angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der
begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff
Krebs erzeugen kann.
Kategorie 3, Kennzeichnung: Xn; R 40
Irreversibler Schaden möglich
Stoffe, die wegen möglicher krebserregender
Wirkung beim Menschen Anlaß zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht
genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus
geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht
ausreichen, um einen Stoff in Kategorie 2 einzustufen. |
| Erbgutverändernd |
Kategorie 1,
Kennzeichnung: T; R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen
erbgutverändernd wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen
Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem
Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden.
Kategorie 2, Kennzeichnung: T; R 46 Kann
vererbbare Schäden verursachen
Stoffe, die als erbgutverändernd für den
Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu
der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem
Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann.
Kategorie 3, Kennzeichnung: Xn; R 40
Irreversibler Schaden möglich
Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder
Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlaß geben. Aus geeigneten
Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht
ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen. |
| Reproduktions-toxisch
(Fortpflanzungsge-fährdend) |
Kategorie 1,
Kennzeichnung: T; R 60: Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen und
T; R 61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen
Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit
(Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen Es sind hinreichende
Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines
Menschen gegenüber dem Stoff und einer Beeinträchtigung der
Fortpflanzungsfähigkeit vorhanden.
Kategorie 2, Kennzeichnung: T; R 60: Kann die
Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen und T; R 61: Kann das Kind im
Mutterleib schädigen
Stoffe, die als beeinträchtigend für die
Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden
sollten Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme,
daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer
Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit führen kann.
Kategorie 3, Kennzeichnung: Xn; R 62: Kann
möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen und Xn; R 63:
Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen
Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der
Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass
geben |
- R - und S - Sätze (Bezeichnungen der besonderen Gefahren und
Sicherheitsratschläge)
| R 1 |
In trockenem
Zustand explosionsgefährlich |
| R 2 |
Durch Schlag,
Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich |
| R 3 |
Durch Schlag,
Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich |
| R 4 |
Bildet
hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen |
| R 5 |
Beim Erwärmen
explosionsfähig |
| R 6 |
Mit und ohne
Luft explosionsfähig |
| R 7 |
Kann Brand
verursachen |
| R 8 |
Feuergefahr bei
Berührung mit brennbaren Stoffen |
| R 9 |
Explosionsgefahr
bei Mischung mit brennbaren Stoffen |
| R 10 |
Entzündlich |
| R 11 |
Leichtentzündlich |
| R 12 |
Hochentzündlich |
| R 14 |
Reagiert heftig
mit Wasser |
| R 15 |
Reagiert mit
Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase |
| R 16 |
Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen |
| R 17 |
Selbstentzündlich an der Luft |
| R 18 |
Bei Gebrauch
Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich |
| R 19 |
Kann
explosionsfähige Peroxide bilden |
| R 20 |
Gesundheitsschädlich beim Einatmen |
| R 21 |
Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut |
| R 22 |
Gesundheitsschädlich beim Verschlucken |
| R 23 |
Giftig beim
Einatmen |
| R 24 |
Giftig bei
Berührung mit der Haut |
| R 25 |
Giftig beim
Verschlucken |
| R 26 |
Sehr giftig beim
Einatmen |
| R 27 |
Sehr giftig bei
Berührung mit der Haut |
| R 28 |
Sehr giftig beim
Verschlucken |
| R 29 |
Entwickelt bei
Berührung mit Wasser giftige Gase |
| R 30 |
Kann bei
Gebrauch leicht entzündlich werden |
| R 31 |
Entwickelt bei
Berührung mit Säure giftige Gase |
| R 32 |
Entwickelt bei
Berührung mit Säure sehr giftige Gase |
| R 33 |
Gefahr
kumulativer Wirkungen |
| R 34 |
Verursacht
Verätzungen |
| R 35 |
Verursacht
schwere Verätzungen |
| R 36 |
Reizt die Augen |
| R 37 |
Reizt die
Atmungsorgane |
| R 38 |
Reizt die Haut |
| R 39 |
Ernste Gefahr
irreversiblen Schadens |
| R 40 |
Irreversibler
Schaden möglich |
| R 41 |
Gefahr ernster
Augenschäden |
| R 42 |
Sensibilisierung
durch Einatmen möglich |
| R 43 |
Sensibilisierung
durch Hautkontakt möglich |
| R 44 |
Explosionsgefahr
bei Erhitzung unter Einschluss |
| R 45 |
Kann Krebs
erzeugen |
| R 46 |
Kann vererbbare
Schäden verursachen |
| R 48 |
Gefahr ernster
Gesundheitsschäden bei längerer Exposition |
| R 49 |
Kann Krebs
erzeugen beim Einatmen |
| R 50 |
Sehr giftig für
Wasserorganismen |
| R 51 |
Giftig für
Wasserorganismen |
| R 52 |
Schädlich für
Wasserorganismen |
| R 53 |
Kann in
Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben |
| R 54 |
Giftig für
Pflanzen |
| R 55 |
Giftig für Tiere |
| R 56 |
Giftig für
Bodenorganismen |
| R 57 |
Giftig für
Bienen |
| R 58 |
Kann
längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben |
| R 59 |
Gefährlich für
die Ozonschicht |
| R 60 |
Kann die
Fortpflanzungfähigkeit beeinträchtigen |
| R 61 |
Kann das Kind im
Mutterleib schädigen |
| R 62 |
Kann
möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen |
| R 63 |
Kann das Kind im
Mutterleib möglicherweise schädigen |
| R 64 |
Kann Säuglinge
über die Muttermilch schädigen |
Hinweise auf besondere Gefahren, Kombination der
R-Sätze
| R 14/15 |
Reagiert heftig
mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase |
| R 15/29 |
Reagiert mit
Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase |
| R 20/21 |
Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut |
| R 20/22 |
Gesundheitsschädlich beim Einatmen und beim Verschlucken |
| R 20/21/22 |
Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut |
| R 21/22 |
Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken |
| R 23/24 |
Giftig beim
Einatmen und bei Berührung mit der Haut |
| R 23/25 |
Giftig beim
Einatmen und Verschlucken |
| R 23/24/25 |
Giftig beim
Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut |
| R 24/25 |
Giftig bei
Berührung mit der Haut und beim Verschlucken |
| R 26/27 |
Sehr giftig beim
Einatmen und bei Berührung mit der Haut |
| R 26/28 |
Sehr giftig beim
Einatmen und Verschlucken |
| R 26/27/28 |
Sehr giftig beim
Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut |
| R 27/28 |
Sehr giftig bei
Berührung mit der Haut und beim Verschlucken |
| R 36/37 |
Reizt die Augen
und die Atmungsorgane |
| R 36/38 |
Reizt die Augen
und die Haut |
| R 36/37/38 |
Reizt die Augen,
Atmungsorgane und die Haut |
| R 37/38 |
Reizt die
Atmungsorgane und die Haut |
| R 39/23 |
Giftig: ernste
Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen |
| R 39/24 |
Giftig: ernste
Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut |
| R 39/25 |
Giftig: ernste
Gefahr irreversiben Schadens durch Verschlucken |
| R 39/23/24 |
Giftig: ernste
Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut |
| R 39/23/25 |
Giftig: ernste
Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken |
| R 39/24/25 |
Giftig: ernste
Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken |
| R 39/23/24/25 |
Giftig: ernste
Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und
durch Verschlucken |
| R 39/26 |
Sehr giftig:
ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen |
| R 39/27 |
Sehr giftig:
ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut |
| R 39/28 |
Sehr giftig:
ernste Gefahr irreversiben Schadens durch Verschlucken |
| R 39/26/27 |
Sehr giftig:
ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit
der Haut |
| R 39/26/28 |
Sehr giftig:
ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken |
| R 39/27/28 |
Sehr giftig:
ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch
Verschlucken |
| R 39/26/27/28 |
Sehr giftig:
ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, bei Berührung mit der
Haut und durch Verschlucken |
| R 40/20 |
Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen |
| R 40/21 |
Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit
der Haut |
| R 40/22 |
Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken |
| R 40/20/21 |
Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und
bei Berührung mit der Haut |
| R 40/20/22 |
Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und
durch Verschlucken |
| R 40/21/22 |
Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit
der Haut und durch Verschlucken |
| R 40/20/21/22 |
Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen,
Berührung mit der Haut und durch Verschlucken |
| R 42/43 |
Sensibilisierung
durch Einatmen und Hautkontakt möglich |
| R 48/20 |
Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen |
| R 48/21 |
Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Berührung mit der Haut |
| R 48/22 |
Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Verschlucken |
| R 48/20/21 |
Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut |
| R 48/20/22 |
Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken |
| R 48/21/22 |
Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken |
| R 48/20/21/22 |
Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer
Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken |
| R 48/23 |
Giftig: Gefahr
ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen |
| R 48/24 |
Giftig: Gefahr
ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der
Haut |
| R 48/25 |
Giftig: Gefahr
ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken |
| R 48/23/24 |
Giftig: Gefahr
ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch
Berührung mit der Haut |
| R 48/23/25 |
Giftig: Gefahr
ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch
Verschlucken |
| R 48/24/25 |
Giftig: Gefahr
ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der
Haut und durch Verschlucken |
| R 48/23/24/25 |
Giftig: Gefahr
ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung
mit der Haut und durch Verschlucken |
| R 50/53 |
Sehr giftig für
Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben |
| R 51/53 |
Giftig für
Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben |
| R 52/53 |
Schädlich für
Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben |
Sicherheitsratschläge, S-Sätze
| S 1 |
Unter Verschluss
aufbewahren |
| S 2 |
Darf nicht in
die Hände von Kindern gelangen |
| S 3 |
Kühl aufbewahren |
| S 4 |
Von Wohnplätzen
fernhalten |
| S 5 |
Unter ...
aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben) |
| S 6 |
Unter ...
aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben) |
| S 7 |
Behälter dicht
geschlossen halten |
| S 8 |
Behälter trocken
halten |
| S 9 |
Behälter an
einem gut gelüfteten Ort aufbewahren |
| S 12 |
Behälter nicht
gasdicht verschließen |
| S 13 |
Von
Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten |
| S 14 |
Von ...
fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben) |
| S 15 |
Vor Hitze
schützen |
| S 16 |
Von Zündquellen
fernhalten -? nicht rauchen |
| S 17 |
Von brennbaren
Stoffen fernhalten |
| S 18 |
Behälter mit
Vorsicht öffnen und handhaben |
| S 20 |
Bei der Arbeit
nicht essen und trinken |
| S 21 |
Bei der Arbeit
nicht rauchen |
| S 22 |
Staub nicht
einatmen |
| S 23 |
Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom
Hersteller anzugeben) |
| S 24 |
Berührung mit
der Haut vermeiden |
| S 25 |
Berührung mit
den Augen vermeiden |
| S 26 |
Bei Berührung
mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren |
| S 27 |
Beschmutzte,
getränkte Kleidung sofort ausziehen |
| S 28 |
Bei Berührung
mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben) |
| S 29 |
Nicht in die
Kanalisation gelangen lassen |
| S 30 |
Niemals Wasser
hinzugießen |
| S 33 |
Maßnahmen gegen
elektrostatische Aufladungen treffen |
| S 35 |
Abfälle und
Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden |
| S 36 |
Bei der Arbeit
geeignete Schutzkleidung tragen |
| S 37 |
Geeignete
Schutzhandschuhe tragen |
| S 38 |
Bei
unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen |
| S 39 |
Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen |
| S 40 |
Fußboden und
verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen (vom Hersteller anzugeben) |
| S 41 |
Explosions- und
Brandgase nicht einatmen |
| S 42 |
Beim
Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete
Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben) |
| S 43 |
Zum Löschen ...
(vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht,
anfügen: "Kein Wasser verwenden") |
| S 45 |
Bei Unfall oder
Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen) |
| S 46 |
Bei Verschlucken
sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen |
| S 47 |
Nicht bei
Temperaturen über ... °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben) |
| S 48 |
Feucht halten
mit ... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben) |
| S 49 |
Nur im
Originalbehälter aufbewahren |
| S 50 |
Nicht mischen
mit ... (vom Hersteller anzugeben) |
| S 51 |
Nur in gut
gelüfteten Bereichen verwenden |
| S 52 |
Nicht
großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume verwenden |
| S 53 |
Exposition
vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen |
| S 56 |
Diesen Stoff und
seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen |
| S 57 |
Zur Vermeidung
einer Kontamination der Umwelt geeignete Behälter verwenden |
| S 59 |
Information zur
Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen |
| S 60 |
Dieser Stoff und
sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen |
| S 61 |
Freisetzung in
die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt
zu Rate ziehen |
| S 62 |
Bei Verschlucken
kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung
oder dieses Etikett vorzeigen |
Sicherheitsratschläge, Kombination der S-Sätze
| S 1/2 |
Unter Verschluss
und für Kinder unzugänglich aufbewahren |
| S 3/7 |
Behälter dicht
geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren |
| S 3/9 |
Behälter an
einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren |
| S 3/9/14 |
Behälter an
einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe,
mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) |
| S 3/9/14/49 |
Nur im
Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ...
aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom
Hersteller anzugeben) |
| S 3/9/49 |
Nur im
Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren |
| S 3/14 |
Behälter an
einem kühlen Ort , entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen
Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben) |
| S 7/8 |
Behälter trocken
und dicht geschlossen halten |
| S 7/9 |
Behälter dicht
geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren |
| S 7/47 |
Behälter dicht
geschlossen und nicht bei Temperaturen über Grad Celsius aufbewahren (vom
Hersteller anzugeben) |
| S 20/21 |
Bei der Arbeit
nicht essen, trinken, rauchen |
| S 24/25 |
Berührung mit
den Augen und der Haut vermeiden |
| S 29/56 |
Nicht in die
Kanalisation gelangen lassen |
| S 36/37 |
Bei der Arbeit
geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen |
| S 36/37/39 |
Bei der Arbeit
geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtschutz
tragen |
| S 36/39 |
Bei der Arbeit
geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtschutz tragen |
| S 37/39 |
Bei der Arbeit
geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtschutz tragen |
| S 47/49 |
Nur im
Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... Grad Celsius (vom
Hersteller anzugeben) aufbewahren |
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