Department of Analytical Chemistry

Prof. Dr. Oliver J. Schmitz

 

 

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Prof. Dr. Oliver J. Schmitz

University of Wuppertal
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Allgemeine Laborordnung
Handlungshilfe


 

1.

 Grundsätzliches

Anwendungsbereich

Diese Laborordnung findet Anwendung auf Laboratorien, in denen nach chemischen, physikalischen oder physikalisch-chemischen Methoden präparativ, analytisch oder anwendungstechnisch gearbeitet wird. In diesen Bereichen können besondere Gefährdungen auftreten, sowohl durch den Umgang mit Gefahrstoffen als auch durch bestimmte Arbeitsverfahren.

Die Allgemeine Laborordnung ist in den Arbeitsbereichen in geeigneter Weise bekannt zu geben; die Kenntnisnahme sollte durch Unterschrift bestätigt werden.

Gefährdungen durch Gefahrstoffe

  1. Die Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Stoffen, kurz Gefahrstoffverordnung (GefstoffV), regelt den Umgang mit Gefahrstoffen.
     
  2. Gefahrstoffe im Sinne dieser Verordnung sind die in §19 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 des Chemikaliengesetzes bezeichneten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse.
     
  3. Dies können feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sein, die eine oder mehrere Gefahreneigenschaften aufweisen, zum anderen auch Stoffe, bei deren Verwendung Gefahren auftreten können.
     
  4. Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist der Fachverantwortliche verpflichtet, ein Verzeichnis aller Gefahrstoffe zu führen. Das sog. Gefahrstoffverzeichnis ist auf der Grundlage der TRGS 440 in Verbindung mit der Branchenregelung der Hochschulen zu erstellen und jährlich zu aktualisieren.
     
  5. Gemäß §20 der Gefahrstoffverordnung besteht die Pflicht zur Erstellung und Beachtung von Betriebsanweisungen. In diesen Betriebsanweisungen werden die beim Umgang auftretenden Gefahren für Mensch und Umwelt, die erforderlichen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, das Verhalten im Gefahrenfall, Maßnahmen zur Ersten Hilfe und der Entsorgung festgelegt (TRGS 555). Die Betriebsanweisungen können stoffspezifisch und stoffgruppenspezifisch erstellt werden. Für CMT-Stoffe sind stoffspezifische Betriebsanweisungen erforderlich.
     
  6. Die Beschäftigten sind anhand dieser Betriebsanweisungen über die von den Stoffen und Zubereitungen ausgehenden Gefahren sowie über die Schutzmaßnahmen mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen zu unterweisen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
     
  7. Jugendliche sowie werdende und stillende Mütter müssen zusätzlich über Beschäftigungsbeschränkungen unterrichtet werden.
     
  8. Vor dem Umgang mit Gefahrstoffen und vor der Durchführung von Arbeitsverfahren bei denen evtl. Gefahrstoffe freigesetzt werden können, muss das Gefahrenpotential ermittelt werden und müssen die notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden. Beim Umgang mit Gefahrstoffen sind ergänzend zur Laborordnung stoffspezifische und stoffgruppenspezifische Betriebsanweisungen zu beachten.

Sonstige Gefährdungen

Gefährdungen können auch durch bestimmte Arbeitsverfahren auftreten. Beispiele dafür sind das Arbeiten unter Vakuum oder beim Umgang mit Druckgasflaschen. Für diese und andere Arbeitsverfahren sind die Schutzmaßnahmen in den "Richtlinien für Laboratorien", den "Unfallverhütungsvorschriften", Sicherheitsregeln und Merkblättern der Unfallversicherungsträger sowie anderen gesetzlichen Regelwerken wie z.B. der Druckbehälterverordnung festgelegt. Diese Regelwerke sowie die Betriebsanweisungen für bestimmte Tätigkeiten sind zu beachten.

Weiterführende Literatur

· Richtlinien für Laboratorien (GUV 16.17)
· Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich (GUV 19.17)
· Sicheres Arbeiten in chemischen Laboratorien (GUV 50.0.4)

 

2.

 Gefahren für Mensch und Umwelt

Umgang mit Gefahrstoffen

  1. Der Umgang mit Gefahrstoffen umfasst das Herstellen, Gewinnen und Verwenden, das heißt also das Gebrauchen, Verbrauchen, Be- und Verarbeiten, Abfüllen, Umfüllen, Mischen, Vernichten und das innerbetriebliche Befördern.
     
  2. Beim Umgang mit Gefahrstoffen ist besondere Umsicht geboten, da bei falscher Handhabung Gesundheits- und Brandgefahren auftreten können. Entstandene Schäden und Folgen sind nicht in jedem Fall sofort erkennbar.
     
  3. Der Umgang mit Stoffen deren Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht, hat so zu erfolgen wie der Umgang mit Gefahrstoffen.
     
  4. Beim Umgang mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1 und 2 sind Straßen- und Arbeitskleidung getrennt voneinander aufzubewahren.

Beschäftigungsbeschränkungen, Erkrankungen, Schwangerschaften

  1. Die Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche, werdende und stillende Mütter sowie für gebärfähige Arbeitnehmerinnen sind einzuhalten (§ 15 b GefstoffV).
     
  2. Schwerwiegende Erkrankungen (z.B. Diabetes melitus, Epilepsie) und Schwangerschaften sollten den Laborleitern vor Beginn der Arbeitsaufnahme mitgeteilt werden.
     
  3. Eine Schwangerschaft sollte dem Laborleiter und den Kolleginnen und Kollegen im Arbeitsbereich so früh wie möglich mitgeteilt werden, damit die einschlägigen Schutzmaßnahmen für Mutter und Kind umgehend eingeleitet werden können.

Umweltgefahren

Gefahrstoffe wie Lösungsmittel, Öle etc. sind auch für die Umwelt gefährlich können zu einer Umweltgefährdung führen, wenn sie nicht ordnungsgemäß gehandhabt werden. Sie dürfen nicht ins Abwasser gelangen. Die Hinweise auf den Verpackungen und die Informationen der Sicherheitsdatenblätter, besonders bezüglich der Wassergefährdungsklassen, sind zu beachten.
 

3.

 Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

Technische Schutzmaßnahmen

  1. Der offene Umgang mit gasförmigen, staubförmigen oder leicht flüchtigen Gefahrstoffen erfordert grundsätzlich die Nutzung der notwendigen technischen Schutzeinrichtungen, um das Einatmen von Dämpfen und Stäuben zu vermeiden. Hierzu gehören z.B. funktionstüchtige Absaugungen und Laborabzüge. Aus der Apparatur austretende gasförmige Gefahrstoffe sind chemisch zu binden.
     
  2. Der Frontschieber des Laborabzugs ist grundsätzlich geschlossen zu halten! Er darf nur zum Aufbau und zur Bedienung von Apparaturen soweit wie erforderlich geöffnet werden. Bei laufenden Versuchen sollte der Frontschieber nach Möglichkeit nur soweit geöffnet werden, dass Gesicht und Hals noch von der Scheibe geschützt sind. Am Frontschieber des Laborabzugs muss an gut sichtbarer Stelle ein Hinweiszeichen mit der Aufschrift "Frontschieber geschlossen halten" angebracht sein.
     
  3. Beim Aufbau von Apparaturen in Abzügen ist darauf zu achten, dass die Strömungsverhältnisse so wenig wie möglich beeinflusst werden. Heizbäder sind auf einer Hebebühne aufzubauen, um im Notfall ohne Veränderung des Aufbaus der Apparatur entfernt werden zu können. Der Aufbau von Apparaturen sollte so erfolgen, dass ein möglichst großer Abstand zu den Abluftöffnungen eingehalten wird. Damit soll eine Luftströmung unter der Apparatur sichergestellt werden.
     
  4. Sicherheitseinrichtungen wie z.B. Laborabzüge und Sicherheitsschränke dürfen in ihrer Technik nicht verändert, nicht unwirksam gemacht oder zweckentfremdet genutzt werden. Sie müssen funktionsfähig gehalten werden und sind regelmäßig, d.h. mindestens einmal jährlich auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
     
  5. Sofern der Laborabzug nicht über eine Überwachungseinheit über die lufttechnische Funktion verfügt, sollte eine einfache qualitative Kontrollvorrichtung (Papierstreifen, Faden, o.ä.) im Blickfeld des Nutzers angebracht sein. Dies sagt jedoch nichts über die tatsächlichen Luftmengen aus, sondern signalisiert lediglich, ob der Abzug grundsätzlich funktionstüchtig ist.
     
  6. Sollte am Laborabzug eine Defekt Störung auftreten (z.B. defekter Frontschieber, oder ein Ausfall der Abluft bzw. der Lüftung) sind die Arbeiten sofort einzustellen. Die Störung ist dem Laborleiter zu melden; die Arbeiten dürfen erst nach Beseitigung der Störung fortgesetzt werden.
     
  7. Körperduschen und Augenduschen sind regelmäßig auf die Funktionsfähigkeit zu prüfen.

Personenbezogene Schutzmaßnahmen

  1. Um den Kontakt von Gefahrstoffen mit Haut, Augen und Kleidung zu vermeiden, besteht beim Umgang mit Gefahrstoffen die Pflicht, einen Kittel aus Baumwolle als Arbeitskleidung sowie eine spezielle Schutzbrille zu tragen. Eine normale Brille ist als Schutzbrille nicht geeignet. Brillenträger benötigen entweder eine Schutzbrille mit optisch korrigierte Gläsern oder eine sog. Überbrille.
     
  2. Es darf nur festes, geschlossenes und trittsicheres Schuhwerk getragen werden.
     
  3. Werden darüber hinaus beim Umgang mit Chemikalien weitere Schutzmaßnahmen wie Schutzhandschuhe benötigt, ist zu beachten, dass diese auch bei sorgfältiger Materialauswahl nicht in jedem Fall dauerhaften Schutz bieten können. Grundsätzlich gilt, dass sauberes Arbeiten (und das beinhaltet auch den sofortigen Wechsel von verschmutzten und undichten Handschuhen) der beste Schutz vor der Aufnahme von Gefahrstoffen durch die Haut bietet ist.
     
  4. Zum Pipettieren müssen mechanische Einrichtungen benutzt werden. Das Pipettieren mit dem Mund ist verboten.

Essen, Rauchen, Trinken

Beim Umgang mit Gefahrstoffen besteht grundsätzlich ein Rauch-, Ess- und Trinkverbot.

Behältnisse und Kennzeichnung

  1. Von ungeeigneten, beschädigten und mangelhaft gekennzeichneten Behältern gehen Gefahren aus. Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, die zur Verwechslung mit Lebensmitteln führen können. Die Behälter müssen aus Werkstoffen bestehen, die den zu erwartenden Beanspruchungen standhalten.
     
  2. Stoffe mit nicht bzw. nicht vollständig bekannten physikalischen, chemischen, toxikologischen und ökologischen Eigenschaften sind mit dem Hinweis "Stoff mit unbekannter Eigenschaft" bzw. mit dem Aufkleber "Achtung - noch nicht vollständig geprüfter Stoff" zu kennzeichnen.
     
  3. Standflaschen für den Handgebrauch im Labor sind mit der ausgeschriebenen Bezeichnung des Stoffes oder der Zubereitung und der gefährlichen Bestandteile der Zubereitung und den Gefahrensymbolen mit den zugehörigen Gefahrenbezeichnungen dauerhaft zu kennzeichnen. Die Etiketten sind mit einer Schutzfolie zu überziehen.
     
  4. Bei krebserzeugenden, erbgutverändernden und fortpflanzungsgefährdenden Stoffen der Kategorien 1 und 2 sind die R-Sätze im Volltext anzugeben (R 45, R46, R60, R61).

Aufbewahrung von Gefahrstoffen

  1. Gefahrstoffe müssen grundsätzlich vor einem Zugriff durch Unbefugte geschützt sein.
     
  2. Behältnisse mit Gefahrstoffen dürfen in Regalen, Schränken und anderen Einrichtungen nur bis zu einer solchen Höhe aufbewahrt werden, dass sie noch sicher entnommen und abgestellt werden können.
     
  3. Brennbare Flüssigkeiten dürfen an Arbeitsplätzen für den Handgebrauch nur in Behältnissen von höchstens 1 Liter Nennvolumen aufbewahrt werden. Die Anzahl der Behältnisse ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken.
     
  4. Die Anzahl und das Fassungsvermögen der Behältnisse mit brennbaren Flüssigkeiten ist auf das unbedingt nötige Maß zu beschränken. Für Laboratorien, in denen ständig größere Mengen brennbarer Flüssigkeiten benötigt werden, ist das Bereithalten in nicht bruchsicheren Behältnissen bis zu 5 l bzw. in sonstigen Behältnissen bis zu 10 l Nennvolumen an geschützter Stelle zulässig. Als geschützte Stelle kann ein Sicherheitsschrank (nach DIN 12925, Teil 1) dienen.
     
  5. Sicherheitsschränke sind Sicherheitseinrichtungen und müssen funktionsfähig gehalten werden, d.h. mögliche Defekte (z.B. defekte Türschließer) müssen umgehend repariert werden. Die Schränke werden einmal jährlich gewartet.
     
  6. Kühl zu lagernde brennbare Flüssigkeiten sowie hochentzündliche und leichtentzündliche Gefahrstoffe dürfen nur in Kühlschränken oder Tiefkühleinrichtungen aufbewahrt werden, deren Innenraum frei von Zündquellen ist. Die Kühlschränke sind mit einem Aufkleber "Nur Innenraum frei von Zündquellen" zu kennzeichnen.
     
  7. Defekte bzw. beschädigte Geräte oder Apparaturen sind sofort außer Betrieb zu nehmen und als unbrauchbar oder nicht einsetzbar zu kennzeichnen. Nach Reinigung der Geräte ist die Reparatur zu veranlassen. Auslaufgefährdete Stoffe sind vor Umfüllarbeiten oder sonstigen Arbeiten durch geeignete Auffangwannen zu sichern.

Organisatorische Maßnahmen

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Durchführung von Versuchen betraut sind, dürfen nur dann ihren Arbeitsplatz verlassen, wenn bei ihren laufenden Versuchen eine dauernde Überwachung nicht erforderlich ist oder, wenn ein anderer, der über den Ablauf der Versuche unterwiesen ist, die Überwachung übernimmt.
     
  2. Alleinarbeit ist untersagt. Sollte dies nicht zu vermeiden sein, so hat der oder die Fachverantwortliche dafür Sorge zu tragen, dass der zur Sicherheit der allein arbeitenden Person erforderliche Sicht- bzw. Rufkontakt gewährleistet ist oder durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Auftreten von gefährlichen Zuständen sicher verhindert wird.
     
  3. Arbeiten von Betriebsfremden im Labor, z.B. Handwerkern oder Reinigungspersonal, sind nur zulässig, wenn vorher auf Anweisung des Laborleiters mögliche Gefahrenquellen beseitigt wurden. Reinigungspersonal und Handwerker sind vor Aufnahme der Tätigkeit über die Sicherheitsregeln im Labor zu unterweisen.

Brandschutz

  1. Brandschutz- und Rauchabschlusstüren sind grundsätzlich geschlossen zu halten. Das gewaltsame Offenhalten durch z.B. mechanische Hilfsmittel wie Holzkeil oder Feuerlöscher ist unzulässig.
     
  2. Stoffe der Gefahrenklasse A (z.B. Benzol, Diesel) sind nicht mit Wasser mischbar und können aus diesem Grund auch nicht mit Wasser gelöscht werden. Mit Wasser mischbare Stoffe der Gefahrenklasseklasse B (z.B. Ethanol, Spiritus) [Gefahrenklassen nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF)] können mit Wasser gelöscht werden. Die vorgehaltenen CO2- und Pulver-Feuerlöscher sind für beide VbF-Klassen geeignet. Alle Feuerlöscher, auch nur teilentleerte, und solche deren Plombe verletzt wurde, sind außer Betrieb zu nehmen und dem Verantwortlichen zu melden. Die Überprüfung und evtl. Befüllung der Feuerlöscher erfolgt durch die Betriebstechnik.
     
  3. Vorhandene Pulverlöscher können bei Glut-, Glimm- und Schwelbränden eingesetzt werden. Metallbrände können ausschließlich mit Sand oder speziellem Metallbrandlöschpulver gelöscht werden.
     
  4. Brennende Ölbäder dürfen nicht mit Wasser gelöscht werden.
     
  5. Flucht- und Rettungswege sind freizuhalten. Die Brandschutzordnung ist zu beachten.
     
  6. Vor jeder Arbeitsaufnahme ist sich mit den Standorten und den Funktionsweisen der Sicherheitseinrichtungen vertraut zu zu machen. Hierzu zählen:
    • Notrufeinrichtungen
    • Flucht- und Rettungswege
    • Signale bei Feueralarm
    • Signale bei Ausfall/Teilausfall von Lüftungsanlagen
    • Notabsperrvorrichtungen für Gas, Strom, Wasser
    • Feuerlöscher und Löschdecken
    • Notduschen: Augendusche und Körperdusche
    • Flucht- und Rettungswege
    • Erste Hilfe Einrichtungen (Verbandkasten)

 

4.

Verhalten im Gefahrenfall

Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z.B. Feuer, Austreten gasförmiger Stoffe, Auslaufen von gefährlichen Flüssigkeiten, ist die Unfallstelle sofort zu sichern und es sind umgehend Sofortmaßnahmen, nötigenfalls die Absetzung des Notrufs, einzuleiten. Der Fachverantwortliche ist  umgehend zu benachrichtigen. Die folgenden Anweisungen und denen des Fachverantwortlichen sind einzuhalten:

  • Ruhe bewahren.
  • Schauen, denken, handeln - d.h. überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden.
  • Gefährdete Personen warnen und gegebenenfalls zum Verlassen der Räume des Gefahrenbereichs auffordern.
  • Entstehungsbrände nur mit CO2- bzw. Pulverlöscher oder Löschdecke bekämpfen.
  • Der gleichzeitige Einsatz mehrerer Löscher ist effektiver als deren sukzessiver Einsatz. Wegen der Gefahr einer Rückzündung an heißen Gegenständen, z.B. heißen Stativen und anderen Teilen des Versuchsaufbaus, sind gelöschte Brandherde bis zu deren Abkühlung wegen der Gefahr einer Rückzündung zu beaufsichtigen.

Sofern es im Gefahrenfall, unter Berücksichtigung des Eigenschutzes und der Gegebenheiten möglich ist, sollten der Arbeitsplatz im Gefahrfall derart verlassen werden, dass keine weitere Gefährdung auftritt. Es sollten daher laufende Versuche abgeschaltet werden (Kühlwasser anlassen !), das Gas ist abzudrehen und brennbare Flüssigkeiten sind zu entfernen.

 

5.

Grundsätze der richtigen Erste-Hilfe-Leistung

Grundsätzliches

  1. Bei allen Erste-Hilfe-Leistungen ist nach dem Grundsatz schauen, denken, handeln zu verfahren.
     
  2. Bei allen Hilfeleistungen ist auf die eigene Sicherheit zu achten. Es ist so schnell wie möglich der notwendige NOTRUF abzusetzen.
     
  3. Gefährdete Personen sind schnellstens zu warnen. Hilflosen Personen ist umgehend zu helfen, ggf. müssen sie aus dem Gefahrenbereich gerettet und an die frische Luft gebracht werden.
     
  4. Verletzte Personen dürfen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht allein gelassen werden.
     
  5. Die Grundsätze der richtigen Erste-Hilfe-Leistung kann den Plakaten und den Broschüren in den Erste-Hilfe-Kästen entnommen werden. Der Betriebsärztliche Dienst bietet außerdem Kurse zur Ausbildung von Ersthelfern an.
     
  6. Personen, deren Kleidung brennt, sind sofort abzulöschen. (auf den Boden werfen, herumwälzen, CO2-Feuerlöscher, Löschdecke, Wasser)

Notrufnummern

  • Notruf: 2121 (Immer diese Nummer zuerst wählen, nicht 110 oder 112)
  • Notarzt, Krankentransportwagen:
  • Pforte:
  • Techn.Zentrale:

Absetzen eines Notrufs

Beim Absetzten eines Notrufs darauf achten, das folgende Angaben gemacht werden:

  • Wo geschah es? (Institut, Straße, Hausnummer, Etage, Raum)
  • Was geschah? (Art des Unfalls)
  • Wie viele Verletzte?
  • Welche Art von Verletzungen?
  • Warten auf Rückfragen!

Gefahrstoffkontakt, Unfall

Bei Unfällen mit Gefahrstoffkontakt ist ein Arzt aufzusuchen, wenn die akute Wirkung oder eine mögliche spätere Wirkung dies sofort notwendig machen oder eine spätere Folgewirkung nicht sicher ausgeschlossen werden kann. Auch bei geringfügigem Gefahrstoffkontakt sollte der Arzt aufgesucht werden. Teilen Sie dem Arzt die genaue Gefahrstoffbezeichnung mit und händigen Sie nach Möglichkeit entsprechende Informationsblätter (Sicherheitsdatenblätter, Roemp) aus. Erbrochenes und Chemikalien sind sicherzustellen.

Bei Bewusstlosigkeit gegebenenfalls Schocklage erstellen, Atmung und Kreislauf prüfen und überwachen

Haut: Körperduschen benutzen, mehrere Minuten gründlich mit Wasser waschen., Vorher die mit Chemikalien beschmutzte oder durchtränkte Kleidung entfernen und die Haut abduschen.
Augen: Bei gut geöffnetem Lidspalt mehrere Minuten (mind. 10 min) unter fließendem Wasser (Augendusche) spülen - Arzt aufsuchen.

Für Kontaktlinsenträger ist zu beachten, dass ebenfalls sofort - ohne Rücksicht auf die Kontaktlinsen - die Augendusche benutzt wird. Sollte versucht werden, zuerst die Kontaktlinsen zu entfernen, besteht die Gefahr, dass dadurch die Augen mehr geschädigt werden können als durch die Chemikalien selbst.

Verschlucken: Bei ätzenden Stoffen sofort und wiederholt Wasser trinken, Erbrechen vermeiden. Ansonsten Anweisung der Vergiftungszentrale oder des Arztes abwarten.
Einatmen: Verunfallte Person aus dem Gefahrenbereich bringen. Zufuhr von viel Frischluft, für Ruhe und Wärme sorgen.
Verbrennungen: Kühlen mit Wasser, Gesichts- und Augenverbrennungen unverbunden lassen, für ärztliche Behandlung sorgen.

Weitere Hinweise

  1. Jede Verletzung während der Beschäftigung, die nicht einem Arzt vorgeführt wird, ist im Verbandsbuch einzutragen und von einer zweiten Person gegenzeichnen zu lassen.
     
  2. Bei Arbeitsunfällen ist ggf. ein Arzt aufzusuchen. Der Vorgesetzte ist über jeden Unfall zu informieren und es ist ggf. eine Unfallanzeige zu erstellen.
     
  3. Erste-Hilfe-Kästen sind regelmäßig auf Vollständigkeit und die Materialien auf Verfallsdaten zu überprüfen.
     
  4. Bei gesundheitlichen Gefährdungen am Arbeitsplatz ist sich an den Fachverantwortlichen zu wenden. Außerdem stehen die Mitarbeiter des Dezernats 6 beratend zur Verfügung.

 

6.

Sachgerechte Entsorgung

Da vor der Abfallentsorgung die Abfallvermeidung steht, sind sowohl die Fachverantwortlichen als auch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die Versuche eigenständig durchführen, verpflichtet, ihre Abfallmengen durch Maßnahmen gezielter Einsparung, durch Vermeidung von Überbevorratung bei Laborchemikalien sowie durch eine vermehrte Wiederverwendung und Wiederaufbereitung von Abfällen und Altchemikalien zu verringern.

 

7.

Anhang

  1. Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnung (gemäß Anhang I der Gefahrstoffverordnung)

 

Explosionsgefährliche Stoffe (Gefahrensymbol E):

R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich 

R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich 

Brandfördernde Gefahrstoffe (Gefahrensymbol O) 

R 7 Kann Brand verursachen 

R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen 

R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen 

hochentzündliche Stoffe (Gefahrensymbol F+): 

R 12 Hochentzündlich 

  • Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 0 Grad Celsius und einen Siedepunkt (oder bei einem Siedebereich einen Siedebeginn) von höchstens 35 Grad Celsius haben; 
  • Gasförmige Stoffe und Zubereitungen, die bei gewöhnlicher Temperatur und normalem Druck bei Luftkontakt entzündlich sind.

Leichtentzündliche Stoffe (Gefahrensymbol F):

R 11 Leichtentzündlich 

Feste Stoffe und Zubereitungen, die durch kurzzeitige Einwirkung einer Zündquelle leicht entzündet werden können und nach deren Entfernung weiterbrennen oder weiterglimmen können; flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt unter 21 Grad Celsius haben, aber nicht hochentzündlich sind. 

R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase 

Stoffe und Zubereitungen, die bei Berührung mit Wasser oder mit feuchter Luft hochentzündliche Gase in gefährlicher Menge (Mindestmenge 1 l/kg/h) entwickeln. 

R 17 Selbstentzündlich an der Luft 

Stoffe und Zubereitungen, die sich bei gewöhnlicher Temperatur an der Luft ohne Energiezufuhr erhitzen und schließlich entzünden können.

Entzündlich R 10 Entzündlich 

Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die einen Flammpunkt von mindestens 21 Grad Celsius und höchstens 55 Grad Celsius haben.

Sehr giftige Gefahrstoffe (Gefahrensymbol T+):

R 28 Sehr giftig beim Verschlucken

R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut

R 26 Sehr giftig beim Einatmen

R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens

giftige Gefahrstoffe (Gefahrensymbol T):

R 25 Giftig beim Verschlucken 

R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut 

R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens 

R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition 

gesundheitsschädliche Gefahrstoffe (Gefahrensymbol Xn): 

R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken 

R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut 

R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen 

R 40 Irreversibler Schaden möglich 

R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition

Ätzende Gefahrstoffe (Gefahrensymbol C):

R 35 Verursacht schwere Verätzungen 

R 34 Verursacht Verätzungen 

 

Reizende Gefahrstoffe (Gefahrensymbol Xi):

R 36 Reizt die Augen

R 37 Reizt die Atmungsorgane

R 38 Reizt die Haut

R 41 Gefahr ernster Augenschäden

umweltgefährliche Gefahrstoffe (Gefahrensymbol N):

R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen 

R 51 Giftig für Wasserorganismen 

R 52 Schädlich für Wasserorganismen 

R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

R 54 Giftig für Pflanzen 

R 55 Giftig für Tiere 

R 56 Giftig für Bodenorganismen 

R 57 Giftig für Bienen 

R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen für die Umwelt haben

R 59 Gefährlich für die Ozonschicht


 

Sensibilisierend R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich 

R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich 

Die R-Sätze finden sich meist neben den Gefahrensymbolen "Xn" und "Xi".

Krebserzeugend Kategorie 1, Kennzeichnung : T; R 45 Kann Krebs erzeugen und T; R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen

Stoffe, die beim Menschen bekanntermaßen krebserzeugend wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und der Entstehung von Krebs vorhanden. 

Kategorie 2, Kennzeichnung : T; R 45 Kann Krebs erzeugen und T; R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen

Stoffe, die als krebserzeugend für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff Krebs erzeugen kann. 

Kategorie 3, Kennzeichnung: Xn; R 40 Irreversibler Schaden möglich

Stoffe, die wegen möglicher krebserregender Wirkung beim Menschen Anlaß zur Besorgnis geben, über die jedoch nicht genügend Informationen für eine befriedigende Beurteilung vorliegen. Aus geeigneten Tierversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um einen Stoff in Kategorie 2 einzustufen. 

Erbgutverändernd Kategorie 1, Kennzeichnung: T; R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

Stoffe, die auf den Menschen bekanntermaßen erbgutverändernd wirken. Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und vererbbaren Schäden vorhanden. 

Kategorie 2, Kennzeichnung: T; R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen

Stoffe, die als erbgutverändernd für den Menschen angesehen werden sollten. Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu vererbbaren Schäden führen kann. 

Kategorie 3, Kennzeichnung: Xn; R 40 Irreversibler Schaden möglich

Stoffe, die wegen möglicher erbgutverändernder Wirkung auf den Menschen zu Besorgnis Anlaß geben. Aus geeigneten Mutagenitätsversuchen liegen einige Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 einzustufen. 

 
 

Reproduktions-toxisch (Fortpflanzungsge-fährdend) Kategorie 1, Kennzeichnung: T; R 60: Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen und T; R 61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen 

Stoffe, die beim Menschen die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) bekanntermaßen beeinträchtigen Es sind hinreichende Anhaltspunkte für einen Kausalzusammenhang zwischen der Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff und einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit vorhanden. 

Kategorie 2, Kennzeichnung: T; R 60: Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen und T; R 61: Kann das Kind im Mutterleib schädigen

Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte zu der begründeten Annahme, daß die Exposition eines Menschen gegenüber dem Stoff zu einer Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit führen kann. 

Kategorie 3, Kennzeichnung: Xn; R 62: Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen und Xn; R 63: Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen 

Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Fruchtbarkeit) des Menschen zu Besorgnis Anlass geben 

 

  1. R - und S - Sätze (Bezeichnungen der besonderen Gefahren und Sicherheitsratschläge)

 

R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich
R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich
R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen besonders explosionsgefährlich
R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen
R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig
R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig
R 7 Kann Brand verursachen
R 8 Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen
R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen
R 10 Entzündlich
R 11 Leichtentzündlich
R 12 Hochentzündlich
R 14 Reagiert heftig mit Wasser
R 15 Reagiert mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase
R 16 Explosionsgefährlich in Mischung mit brandfördernden Stoffen
R 17 Selbstentzündlich an der Luft
R 18 Bei Gebrauch Bildung explosionsfähiger/leichtentzündlicher Dampf-Luftgemische möglich
R 19 Kann explosionsfähige Peroxide bilden
R 20 Gesundheitsschädlich beim Einatmen
R 21 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut
R 22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken
R 23 Giftig beim Einatmen
R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut
R 25 Giftig beim Verschlucken
R 26 Sehr giftig beim Einatmen
R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut
R 28 Sehr giftig beim Verschlucken
R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase
R 30 Kann bei Gebrauch leicht entzündlich werden
R 31 Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase
R 32 Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase
R 33 Gefahr kumulativer Wirkungen
R 34 Verursacht Verätzungen
R 35 Verursacht schwere Verätzungen
R 36 Reizt die Augen
R 37 Reizt die Atmungsorgane
R 38 Reizt die Haut
R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens
R 40 Irreversibler Schaden möglich
R 41 Gefahr ernster Augenschäden
R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich
R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich
R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzung unter Einschluss
R 45 Kann Krebs erzeugen
R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen
R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition
R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen
R 50 Sehr giftig für Wasserorganismen
R 51 Giftig für Wasserorganismen
R 52 Schädlich für Wasserorganismen
R 53 Kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 54 Giftig für Pflanzen
R 55 Giftig für Tiere
R 56 Giftig für Bodenorganismen
R 57 Giftig für Bienen
R 58 Kann längerfristig schädliche Wirkungen auf die Umwelt haben
R 59 Gefährlich für die Ozonschicht
R 60 Kann die Fortpflanzungfähigkeit beeinträchtigen
R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen
R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen
R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen
R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen

 

Hinweise auf besondere Gefahren, Kombination der R-Sätze
  
 

R 14/15 Reagiert heftig mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase
R 15/29 Reagiert mit Wasser unter Bildung giftiger und hochentzündlicher Gase
R 20/21 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 20/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen und beim Verschlucken
R 20/21/22 Gesundheitsschädlich beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 21/22 Gesundheitsschädlich bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken 
R 23/24 Giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 23/25 Giftig beim Einatmen und Verschlucken 
R 23/24/25 Giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 24/25 Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 26/27 Sehr giftig beim Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 26/28 Sehr giftig beim Einatmen und Verschlucken 
R 26/27/28 Sehr giftig beim Einatmen, Verschlucken und Berührung mit der Haut
R 27/28 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken
R 36/37 Reizt die Augen und die Atmungsorgane 
R 36/38 Reizt die Augen und die Haut
R 36/37/38 Reizt die Augen, Atmungsorgane und die Haut
R 37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut
R 39/23 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 39/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 39/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiben Schadens durch Verschlucken
R 39/23/24 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 39/23/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
R 39/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 39/23/24/25 Giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 39/26 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 39/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 39/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiben Schadens durch Verschlucken
R 39/26/27 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 39/26/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
R 39/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 39/26/27/28 Sehr giftig: ernste Gefahr irreversiblen Schadens durch Einatmen, bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 40/20 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen
R 40/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut
R 40/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Verschlucken
R 40/20/21 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 40/20/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen und durch Verschlucken
R 40/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens bei Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 40/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Möglichkeit irreversiblen Schadens durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 42/43 Sensibilisierung durch Einatmen und Hautkontakt möglich
R 48/20 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
R 48/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
R 48/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
R 48/20/21 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und bei Berührung mit der Haut
R 48/20/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
R 48/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/20/21/22 Gesundheitsschädlich: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/23 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen
R 48/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut
R 48/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Verschlucken
R 48/23/24 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Berührung mit der Haut
R 48/23/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen und durch Verschlucken
R 48/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 48/23/24/25 Giftig: Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition durch Einatmen, Berührung mit der Haut und durch Verschlucken
R 50/53 Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 51/53 Giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben
R 52/53 Schädlich für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben

 

Sicherheitsratschläge, S-Sätze
  
 

S 1 Unter Verschluss aufbewahren
S 2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen
S 3 Kühl aufbewahren
S 4 Von Wohnplätzen fernhalten
S 5 Unter ... aufbewahren (geeignete Flüssigkeit vom Hersteller anzugeben)
S 6 Unter ... aufbewahren (inertes Gas vom Hersteller anzugeben)
S 7 Behälter dicht geschlossen halten
S 8 Behälter trocken halten
S 9 Behälter an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 12 Behälter nicht gasdicht verschließen
S 13 Von Nahrungsmitteln, Getränken und Futtermitteln fernhalten
S 14 Von ... fernhalten (inkompatible Substanzen vom Hersteller anzugeben)
S 15 Vor Hitze schützen
S 16 Von Zündquellen fernhalten -? nicht rauchen
S 17 Von brennbaren Stoffen fernhalten
S 18 Behälter mit Vorsicht öffnen und handhaben
S 20 Bei der Arbeit nicht essen und trinken
S 21 Bei der Arbeit nicht rauchen
S 22 Staub nicht einatmen
S 23 Gas/Rauch/Dampf/Aerosol nicht einatmen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben)
S 24 Berührung mit der Haut vermeiden
S 25 Berührung mit den Augen vermeiden
S 26 Bei Berührung mit den Augen gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren
S 27 Beschmutzte, getränkte Kleidung sofort ausziehen
S 28 Bei Berührung mit der Haut sofort abwaschen mit viel ... (vom Hersteller anzugeben)
S 29 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
S 30 Niemals Wasser hinzugießen
S 33 Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladungen treffen
S 35 Abfälle und Behälter müssen in gesicherter Weise beseitigt werden
S 36 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung tragen
S 37 Geeignete Schutzhandschuhe tragen
S 38 Bei unzureichender Belüftung Atemschutzgerät anlegen
S 39 Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen
S 40 Fußboden und verunreinigte Gegenstände mit ... reinigen (vom Hersteller anzugeben)
S 41 Explosions- und Brandgase nicht einatmen
S 42 Beim Räuchern/Versprühen geeignetes Atemschutzgerät anlegen (geeignete Bezeichnung[en] vom Hersteller anzugeben)
S 43 Zum Löschen ... (vom Hersteller anzugeben) verwenden (wenn Wasser die Gefahr erhöht, anfügen: "Kein Wasser verwenden")
S 45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt hinzuziehen (wenn möglich, dieses Etikett vorzeigen)
S 46 Bei Verschlucken sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder Etikett vorzeigen
S 47 Nicht bei Temperaturen über ... °C aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)
S 48 Feucht halten mit ... (geeignetes Mittel vom Hersteller anzugeben)
S 49 Nur im Originalbehälter aufbewahren
S 50 Nicht mischen mit ... (vom Hersteller anzugeben)
S 51 Nur in gut gelüfteten Bereichen verwenden
S 52 Nicht großflächig für Wohn- und Aufenthaltsräume verwenden
S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisungen einholen
S 56 Diesen Stoff und seinen Behälter der Problemabfallentsorgung zuführen
S 57 Zur Vermeidung einer Kontamination der Umwelt geeignete Behälter verwenden
S 59 Information zur Wiederverwendung/Wiederverwertung beim Hersteller/Lieferanten erfragen
S 60 Dieser Stoff und sein Behälter sind als gefährlicher Abfall zu entsorgen
S 61 Freisetzung in die Umwelt vermeiden. Besondere Anweisungen einholen/Sicherheitsdatenblatt zu Rate ziehen
S 62 Bei Verschlucken kein Erbrechen herbeiführen. Sofort ärztlichen Rat einholen und Verpackung oder dieses Etikett vorzeigen

 

Sicherheitsratschläge, Kombination der S-Sätze
  
 

S 1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren
S 3/7 Behälter dicht geschlossen halten und an einem kühlen Ort aufbewahren
S 3/9 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 3/9/14 Behälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben)
S 3/9/14/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort, entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben)
S 3/9/49 Nur im Originalbehälter an einem kühlen, gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 3/14 Behälter an einem kühlen Ort , entfernt von ... aufbewahren (die Stoffe, mit denen Kontakt vermieden werden muss, sind vom Hersteller anzugeben)
S 7/8 Behälter trocken und dicht geschlossen halten
S 7/9 Behälter dicht geschlossen an einem gut gelüfteten Ort aufbewahren
S 7/47 Behälter dicht geschlossen und nicht bei Temperaturen über  Grad Celsius aufbewahren (vom Hersteller anzugeben)
S 20/21 Bei der Arbeit nicht essen, trinken, rauchen
S 24/25 Berührung mit den Augen und der Haut vermeiden
S 29/56 Nicht in die Kanalisation gelangen lassen
S 36/37 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzkleidung tragen
S 36/37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtschutz tragen
S 36/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzkleidung und Schutzbrille/Gesichtschutz tragen
S 37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtschutz tragen
S 47/49 Nur im Originalbehälter bei einer Temperatur von nicht über ... Grad Celsius  (vom Hersteller anzugeben) aufbewahren

 

 


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von Prof. Brückner, Univ. Freiburg übernommen