Department of Analytical Chemistry

Prof. Dr. Oliver J. Schmitz

 

 

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Prof. Dr. Oliver J. Schmitz

University of Wuppertal
FB C/Analytical Chemistry
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UNTERRICHTUNG GEBÄRFÄHIGER ARBEITNEHMERINNEN UND DEREN KOLLEGEN

über Beschäftigungsbeschränkungen und mögliche Gefahren für werdende und stillende Mütter

AK Schmitz

 

 

Liebe Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des AK Schmitz,

mit diesem Schreiben weise ich Sie darauf hin, dass bestimmte Gefahrstoffe krebserzeugende (Kanzerogene), erbgutschädigende (mutagene) und/oder fruchtschädigende (teratogene) Eigenschaften besitzen. Kanzerogene und teratogene Substanzen sind in der MAK-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft besonders gekennzeichnet.

In der Gefahrstoffverordnung sind derartige Stoffe mit den Gefahrenhinweisen

R 40 (irreversible Schäden möglich) 
R 45 (kann Krebs erzeugen) 
R 49 (kann Krebs erzeugen beim Einatmen) 
R 46 (kann vererbbare Schäden verursachen) 
R 60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) 
R 61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen) 
R 62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen) 
R 63 (kann möglicherweise das Kind im Mutterleib schädigen) 
R 64 (kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen) 
bzw. mit dem Sicherheitsratschlag 
S 53 Exposition vermeiden - vor Gebrauch besondere Anweisung einholen 

versehen.

In Ihrem Tätigkeitsbereich könnte es sich bei den oben genannten Gefahrstoffen insbesondere um folgende Stoffe handeln:

Polyaromatische Kohlenwasserstoffe, Benzol, Chloroform, Chromverbindungen, DMF, Dichlormethan, Acrylamid, Bisacrylamid, Tetrachlorkohlenstoff (Liste ist nicht vollständig und auch die entsprechenden deuterierten Verbindungen haben die gleiche Toxizität).

Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit sehr giftigen, giftigen, gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden.

Werdende Mütter dürfen nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 beschäftigt werden.

Stillende Mütter dürfen nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 beschäftigt werden.

Gebärfähige Arbeitnehmerinnen dürfen nicht mit Gefahrstoffen umgehen, die Blei oder Bleiverbindungen oder Quecksilberalkyle enthalten.

Bitte geben Sie zum Schutz von Mutter und Kind so früh wie möglich Ihre Schwangerschaft dem Arbeitskreisleiter bekannt. Im Falle einer Schwangerschaft müssen Ihre Tätigkeiten entsprechend dem Ihnen und Ihrem Kind zu gewährenden Schutz verändert werden.