UNTERRICHTUNG
GEBÄRFÄHIGER ARBEITNEHMERINNEN UND DEREN KOLLEGEN
über Beschäftigungsbeschränkungen und mögliche
Gefahren für werdende und stillende Mütter
AK
Schmitz
Liebe Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des AK Schmitz,
mit diesem Schreiben weise ich Sie darauf hin, dass bestimmte Gefahrstoffe
krebserzeugende (Kanzerogene), erbgutschädigende (mutagene) und/oder
fruchtschädigende (teratogene) Eigenschaften besitzen. Kanzerogene und
teratogene Substanzen sind in der MAK-Liste der Deutschen Forschungsgemeinschaft
besonders gekennzeichnet.
In der Gefahrstoffverordnung sind derartige Stoffe mit den Gefahrenhinweisen
R 40 (irreversible Schäden
möglich)
R 45 (kann Krebs erzeugen)
R 49 (kann Krebs erzeugen beim Einatmen)
R 46 (kann vererbbare Schäden verursachen)
R 60 (kann die Fortpflanzungsfähigkeit
beeinträchtigen)
R 61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen)
R 62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit
beeinträchtigen)
R 63 (kann möglicherweise das Kind im Mutterleib
schädigen)
R 64 (kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen)
bzw. mit dem Sicherheitsratschlag
S 53 Exposition vermeiden - vor
Gebrauch besondere Anweisung einholen versehen.
In Ihrem Tätigkeitsbereich könnte es sich bei den oben genannten
Gefahrstoffen insbesondere um folgende Stoffe handeln:
Polyaromatische Kohlenwasserstoffe, Benzol,
Chloroform, Chromverbindungen, DMF,
Dichlormethan, Acrylamid, Bisacrylamid, Tetrachlorkohlenstoff (Liste ist nicht
vollständig und auch die entsprechenden deuterierten Verbindungen haben die
gleiche Toxizität).
Werdende oder stillende Mütter dürfen nicht mit sehr giftigen, giftigen,
gesundheitsschädlichen oder in sonstiger Weise den Menschen chronisch
schädigenden Gefahrstoffen beschäftigt werden.
Werdende Mütter dürfen nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden
oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 beschäftigt werden.
Stillende Mütter dürfen nicht mit krebserzeugenden, fruchtschädigenden oder
erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 beschäftigt werden.
Gebärfähige Arbeitnehmerinnen dürfen nicht mit Gefahrstoffen umgehen, die
Blei oder Bleiverbindungen oder Quecksilberalkyle enthalten.
Bitte geben Sie zum Schutz von Mutter und Kind so früh wie möglich Ihre
Schwangerschaft dem Arbeitskreisleiter bekannt. Im Falle einer Schwangerschaft
müssen Ihre Tätigkeiten entsprechend dem Ihnen und Ihrem Kind zu gewährenden
Schutz verändert werden.
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