Department of Analytical Chemistry

Prof. Dr. Oliver J. Schmitz

 

 

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Prof. Dr. Oliver J. Schmitz

University of Wuppertal
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Betriebsanweisung

nach 4.13 GUV 19.17

AK Schmitz

 

Die Betriebsanweisung des AK Schmitz besteht aus den nachfolgenden, jedem Diplomanden, Doktoranden, Postdocs, sonstigem wissenschaftlichen und technischen Mitarbeiter zur Kenntnis gebrachten und erläuternden Seiten, aus der 'Unterrichtung gebärfähiger Arbeitnehmerinnen und derer Kollegen' sowie aus 'Anhängen' und 'Informationsschriften', die sich im Sicherheitsordner des AK im Büro L-11.02 befinden und dort täglich eingesehen werden können. Dieser Sicherheitsordner darf nur – und auch dann nur kurzzeitig – entfernt werden, um die Sicherheitsbelehrung im AK vorzunehmen.

Beim Umgang mit gasförmigen, flüssigen oder festen Gefahrstoffen sowie mit Gefahrstoffen, die als Stäube auftreten, haben Sie besondere Verhaltensregeln und die Einhaltung von bestimmten Schutzvorschriften zu beachten, u. a., um die Aufnahme dieser Stoffe in menschliche Körper zu vermeiden.

Der Umgang mit Stoffen, deren Ungefährlichkeit nicht zweifelsfrei feststeht (z. B. bei Analysenproben unbekannter Zusammensetzung), hat entsprechend dem mit Gefahrstoffen zu erfolgen.

Die Aufnahme der Stoffe in den menschlichen Körper kann durch Einatmen über die Lunge, durch Resorption durch die Haut sowie über die Schleimhäute und den Verdauungstrakt erfolgen.

Gefahrstoffe sind Stoffe oder Zubereitungen, die

sehr giftig (T+), ätzend (C), brandfördernd (O), krebserzeugend, giftig (T), reizend (Xi), hochentzündlich (F+), erbgutverändernd, gesundheitsschädlich (Xn), explosionsgefährlich (E), leichtentzündlich (F) und/oder reproduktionstoxisch sind oder aus denen bei der Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen können oder freigesetzt werden.

Gefahrstoffe der vorstehenden Typen müssen durch entsprechende Aufkleber bzw. durch die kombinierten Gefahrensymbole gekennzeichnet werden. Zum Beispiel:

  • T (giftig) / R 45 (kann Krebs erzeugen)

  • T (giftig) / R 49 (kann Krebs erzeugen beim Einatmen)

  • Xn (gesundheitsschädlich) / R 40 (irreversibler Schaden möglich)

  • T (giftig) / R 46 (kann vererbbare Schäden verursachen)

  • Xn (gesundheitsschädlich) / R 40 (irreversibler Schaden möglich)

  • T (giftig) / R 60 ( kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

  • Xn (gesundheitsschädlich) / R 62 (kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen)

  • T (giftig) / R 61 (kann das Kind im Mutterleib schädigen)

  • Xn (gesundheitsschädlich) / R 63 (kann möglicherweise das Kind im Mutterleib schädigen)

  • Xn (gesundheitsschädlich) / R 63 (kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen)

Erläuterung: Eine Kurzdefinition der Gefahrenhinweise R 40, R 45, R 46, R 49 und R 60 - R 64 findet sich im Anhang der Betriebsanweisung, eine ausführliche Definition ebenso.

Bei allen Arbeiten haben Sie die nachstehend aufgeführten Regelungen sowie alle bei den mündlichen Sicherheitsbelehrungen bekannt gegebenen Regeln einzuhalten.

1.       Grundregeln

1.1     Vor dem Umgang mit einem Gefahrstoff ist durch den Benutzer anhand aktueller Herstellerkataloge, der MAK und BAT-Werte-Liste 2000 der DFG, und eventuell vorhandener Sicherheitsdatenblätter, die Risikogruppe dieses Stoffes zu ermitteln. Die ermittelten besonderen Gefahrenhinweise (R-Sätze) und Sicherheitsratschläge (S-Sätze) sind als Bestandteil dieser Betriebsanweisung verbindlich; diese R- und S- Sätze sind als Anhang dieser Betriebsanleitung aufgelistet. Maximale Arbeitsplatzkonzentrationswerte (MAK-Werte) und biologische Arbeitsstofftoleranzwerte (BAT-Werte) werden jährlich von der DFG veröffentlicht und aktualisiert, und sind im Internet unter www.dfg.de zu finden.

1.2     Gefahrstoffe dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, die zu Verwechslungen mit Lebensmitteln führen können.

1.3     Sehr giftige und giftige Stoffe sind sicher verschlossen zu halten.

1.4     Kühl zu lagernde, brennbare Flüssigkeiten sowie hochentzündliche (F+) und leicht-entzündliche Stoffe dürfen nur in Kühlschränken oder Tiefkühleinrichtungen aufbewahrt werden, deren Innenraum explosionsgeschützt ist.

1.5     Sämtliche Standgefäße sind mit Namen des Stoffes und den Gefahrensymbolen zu kennzeichnen. Große Gefäße (1 l) sind auch mit R- und S-Sätzen zu kennzeichnen.

1.6     Das Einatmen von Dämpfen und Stäuben sowie der Kontakt von Gefahrstoffen mit Haut und Augen sind zu vermeiden. Beim offenen Umgang mit gasförmigen, staubförmigen oder solchen Gefahrstoffen, die einen hohen Dampfdruck besitzen, ist grundsätzlich im Abzug zu arbeiten.

1.7     Im Labor muss ständig eine Schutzbrille getragen werden. Brillenträger müssen eine optisch korrigierte Schutzbrille oder eine Überbrille nach W DIN 2 über der eigenen Brille tragen.

1.8     Das Essen, Trinken und Rauchen im Labor ist untersagt.

1.9     Die in den Sicherheitsratschlägen (S-Sätze) und speziellen Betriebsanweisungen vorgeschriebenen Körperschutzmittel wie Gesichtsschutz und geeignete Handschuhe sind zu benutzen. Dabei ist zu beachten, dass Latexhandschuhe für organische Chemikalien durchlässig sind. Für längere Einwirkungen gilt dies auch bei Haushaltshandschuhen. Deswegen sollen in diesen Fällen Spezialhandschuhe verwendet werden. Beim Umgang mit sehr giftigen (T+), giftigen (T) oder ätzenden (C) Druckgasen ist eine Gasmaske mit entsprechendem Filter zu verwenden.

1.10   Im Labor ist zweckmäßige Kleidung zu tragen, deren Gewebe aufgrund des Brenn- und Schmelzverhaltens keine erhöhte Gefährdung im Brandfall erwarten lässt. Dies gilt z. B. für Baumwollkittel. Die Kleidung soll Arme und Beine ausreichend bedecken. Es darf nur festes, geschlossenes Schuhwerk getragen werden.

1.11   Das Arbeiten in den Laboratorien des AK Schmitz ist nur nach Abschluss einer Haftpflichtversicherung erlaubt.

2.       Expositionsverbote und besondere Vorsorge- und Schutzmaßnahmen beim Umgang mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2. Besondere Vorschriften für Jugendliche sowie für gebärfähige Frauen, werdende oder stillende Mütter

Neben den krebserzeugenden, mutagenen und teratogenen Verbindungen (R-Sätze 40, 45, 46, 49, 60, 61, 62, 63, 64) unterliegen weitere Stoffe einem Expositionsverbot. Eine vollständige Liste befindet sich im Anhang (GUV 19.17). Jedes Mitglied des Arbeitskreises hat sich darüber zu informieren. Unter einem Expositionsverbot versteht man einen derartigen Umgang mit Gefahrstoffen, dass man diesen Stoffen nicht ausgesetzt ist. Die Vorgehensweise und die besonderen Schutzmaßnahmen sind in 2.3 bis 2.9 dieser Anweisung angegeben.

2.1     Jedes Mitglied des AK ist verpflichtet, sich bei jeder verwendeten Substanz über ihre Gefahrstoffklassen-Zugehörigkeit zu informieren.

2.2     Alle Proben unbekannter Zusammensetzung sind als giftig anzusehen und müssen dementsprechend gehandhabt werden.

2.3     Die Arbeiten (mit Ausnahme der eigentlichen Analyse) sind in den vorhandenen Abzügen durchzuführen. In diesen Abzügen dürfen nur die Postdocs, Doktoranden, Diplomanden und Praktikanten des AK nach vorausgegangener Belehrung durch den AK-Leiter arbeiten.

2.4     Maßnahmen zur Dekontamination und gefahrlosen Beseitigung sind vor Versuchsdurchführung festzustellen und die dafür nötigen Hilfsmittel in ausreichender Menge und schnell erreichbar bereitzustellen. Die Reaktionsgefäße sind, falls möglich, durch eine Plastikschüssel vor dem Auslaufen zu sichern.

2.5     Stoffmengen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.

2.6     Im Abzug dürfen nur die unmittelbar benötigten Arbeitsmittel und Stoffe bereitgestellt werden.

2.7     Alle Arbeitsgänge sind so zu planen und durchzuführen, dass ein offener Umgang vermieden wird.

2.8     Die Dekontamination der Laborgeräte ist im Abzug durchzuführen. Der Abzug ist nach Beendigung der Tätigkeit zu reinigen; Kontaminationen sind mit einem geeigneten Reagens zu beseitigen.

2.9     Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Auswirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind.

2.10   Für gebärfähige Frauen, werdende oder stillende Mütter findet eine zusätzliche Belehrung statt (siehe Anhang).

3.       Allgemeine Schutz- und Sicherheitseinrichtungen

3.1     Der Frontschieber des Abzugs ist grundsätzlich geschlossen zu halten. Die Funktionsfähigkeit der Abzüge ist regelmäßig zu kontrollieren, z.B. durch Papierstreifen. Defekte Abzüge dürfen nicht benutzt werden, eine Meldung darüber ist an die Haustechnik zu richten.

3.2     Man hat sich über den Standort und die Funktionsweise der Notabsperrvorrichtungen für Gas-, Strom- und Wasserversorgung zu informieren. Eingriffe sind auf Notfälle zu beschränken, betroffene Verbraucher sind zu warnen. Nach einem Eingriff ist Herr Günter Grajetzky, Dezernat 6: Arbeitssicherheit,  zu informieren.

3.3     Notduschen, Pulverlöscher, CO2-Löscher und Sandeimer sind regelmäßig auf deren Funktionsfähigkeit zu überprüfen.

3.4     Feuerlöscher und Löschsandbehälter sind nach jeder Benutzung vom Benutzer wieder aufzufüllen, bzw. auffüllen zu lassen. Feuerlöscher, auch solche mit beschädigter Plombe, sind dazu bei den Hausmeistern abzugeben und baldmöglichst wieder einzuholen.

3.5     Bodeneinläufe und Siphons sind mit Wasser gefüllt zu halten, um die Abwasserleitungen gegen den im Labor herrschenden Unterdruck zu schützen.

3.6     Der Inhalt der Erste-Hilfe-Kästen ist regelmäßig auf Vollständigkeit zu überprüfen. Wer den Kasten benutzt, muss Entnommenes persönlich und unverzüglich wiederauffüllen.

4.       Abfallverminderung und Entsorgung

4.1     Die Menge gefährlicher Abfälle ist dadurch zu vermindern, dass nur kleine Stoffmengen eingesetzt werden. Reaktive Reststoffe, z.B. Alkalimetalle, Peroxide, Hydride, Raney-Nickel, sind sachgerecht zu weniger gefährlichen Stoffen umzusetzen.

4.2     Reaktive und/oder anderweitig gefährliche Reststoffe müssen vor der Entsorgung unschädlich gemacht werden. Im Anhang zu dieser Betriebsanweisung informiert hierüber ein entsprechender Ausschnitt aus dem Merck-Katalog.

4.3     Nicht weiterverwendbare Reststoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften als Sondermüll einzustufen sind, müssen entsprechend verpackt, beschriftet, deklariert und entsorgt werden. Gleiches gilt für zu entsorgende Altchemikalien und Druckgasflaschen.

5.       Verhalten in Gefahrensituationen

Alarmarten: Beim Auftreten gefährlicher Situationen, z.B. Feuer, Austreten gasförmiger Schadstoffe, Auslaufen von gefährlichen Flüssigkeiten, sind folgende Anweisungen einzuhalten:

5.1     Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden!

5.2     Gefährdete Personen warnen, gegebenenfalls zum Verlassen der Räume auffordern.

5.3     Gefährdete Versuche abstellen, Gas, Strom und ggf. Wasser abstellen (Kühlwasser muss weiterlaufen!).

5.4     Der AK-Leiter ist zu benachrichtigen.

5.5     Bei Unfällen mit Gefahrstoffen, die Langzeitschäden auslösen können oder die zu Unwohlsein oder Hautreaktionen geführt haben, ist ein Arzt aufzusuchen. Ein Sicherheitsdatenblatt zum durchgeführten Versuch ist dabei mitzunehmen. Der AK-Leiter ist zu informieren, bei Herrn Szewczyk ist eine Unfallmeldung zu erstellen.

6.       Grundsätze der richtigen Erste-Hilfe-Leistung

6.1     Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten! So schnell wie möglich einen Notruf tätigen.

6.2     Personen aus dem Gefahrenbereich bergen und an die frische Luft bringen.

6.3     Kleiderbrände löschen.

6.4     Notduschen nutzen; mit Chemikalien verschmutzte Kleidung vorher entfernen, notfalls bis auf die Haut ausziehen. Die Haut kann mit Wasser und Seife gewaschen werden. Bei schlecht löslichen Substanzen diese mit Polyethylenglycol von der Haut abwaschen und mit Wasser nachspülen.

6.5     Bei Augenverätzungen mit weichem, umkippenden Wasserstrahl beide Augen von der Nasenwurzel nach außen (ansonsten Gefahr der Kontamination des anderen Auges) bei offenen Lidern 10 Minuten oder länger spülen und danach einen Arzt der Universitätsklinik aufsuchen.

6.6     Atmung und Kreislauf prüfen und überwachen.

6.7     Bei Bewusstsein gegebenenfalls Schocklage erstellen. Beine nur leicht (max. 10 cm) über Herzhöhe mit entlasteten Gelenken lagern.

6.8     Bei Bewusstlosigkeit und vorhandener Atmung in die stabile Seitenlage bringen; sonst Kopf überstrecken und bei einsetzender Atmung in die stabile Seitenlage bringen; sonst sofort mit der Beatmung beginnen.

6.9     Blutungen stillen, Verbände anlegen, dabei Einweghandschuhe benutzen (Infektionsgefahr für Verletzte, AIDS-Gefahr für alle).

6.10   Verletzte Personen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht alleine lassen.

6.11   Information des Arztes ist sicherzustellen. Dies gilt besonders für die Natur der verursachenden Chemikalie. Erbrochenes und betreffende Chemikalien sicherstellen.

7.       Pflichten der Arbeitnehmer

Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Betriebsanweisung zu befolgen. Sicherheitsmängel sind mitzuteilen und ggf. zu beheben.

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von Prof. Brückner, Univ. Freiburg übernommen