Erläuterung:
Eine Kurzdefinition der Gefahrenhinweise R 40, R 45, R 46, R 49 und R 60 - R
64 findet sich im Anhang der Betriebsanweisung, eine ausführliche Definition
ebenso.
Bei allen
Arbeiten haben Sie die nachstehend aufgeführten Regelungen sowie alle bei den
mündlichen Sicherheitsbelehrungen bekannt gegebenen Regeln einzuhalten.
1.
Grundregeln
1.1 Vor
dem Umgang mit einem Gefahrstoff ist durch den Benutzer anhand aktueller
Herstellerkataloge, der MAK und BAT-Werte-Liste 2000 der DFG, und eventuell
vorhandener Sicherheitsdatenblätter, die Risikogruppe dieses Stoffes zu
ermitteln. Die ermittelten besonderen Gefahrenhinweise (R-Sätze) und
Sicherheitsratschläge (S-Sätze) sind als Bestandteil dieser Betriebsanweisung
verbindlich; diese R- und S- Sätze sind als Anhang dieser Betriebsanleitung
aufgelistet. Maximale Arbeitsplatzkonzentrationswerte (MAK-Werte) und
biologische Arbeitsstofftoleranzwerte (BAT-Werte) werden jährlich von der DFG
veröffentlicht und aktualisiert, und sind im Internet unter
www.dfg.de zu finden.
1.2 Gefahrstoffe
dürfen nicht in Behältnissen aufbewahrt oder gelagert werden, die zu
Verwechslungen
mit Lebensmitteln führen können.
1.3 Sehr
giftige und giftige Stoffe sind sicher verschlossen zu halten.
1.4 Kühl
zu lagernde, brennbare Flüssigkeiten sowie hochentzündliche (F+)
und leicht-entzündliche
Stoffe dürfen nur in Kühlschränken oder Tiefkühleinrichtungen aufbewahrt
werden, deren Innenraum explosionsgeschützt
ist.
1.5 Sämtliche
Standgefäße sind mit Namen des Stoffes und den Gefahrensymbolen zu
kennzeichnen.
Große Gefäße (1 l) sind auch mit R- und S-Sätzen zu kennzeichnen.
1.6 Das
Einatmen von Dämpfen und Stäuben sowie der Kontakt von Gefahrstoffen mit Haut
und Augen
sind zu vermeiden. Beim offenen Umgang mit gasförmigen, staubförmigen oder
solchen Gefahrstoffen, die einen hohen Dampfdruck besitzen, ist grundsätzlich
im Abzug zu arbeiten.
1.7 Im
Labor muss ständig eine Schutzbrille getragen werden. Brillenträger müssen
eine optisch korrigierte Schutzbrille oder eine Überbrille nach W DIN 2 über
der eigenen Brille tragen.
1.8 Das
Essen, Trinken und Rauchen im Labor ist untersagt.
1.9 Die
in den Sicherheitsratschlägen (S-Sätze) und speziellen Betriebsanweisungen
vorgeschriebenen Körperschutzmittel wie Gesichtsschutz und geeignete
Handschuhe sind zu benutzen. Dabei ist zu beachten, dass Latexhandschuhe für
organische Chemikalien durchlässig sind. Für längere Einwirkungen gilt dies
auch bei Haushaltshandschuhen. Deswegen sollen in diesen Fällen
Spezialhandschuhe verwendet werden. Beim Umgang mit sehr giftigen (T+),
giftigen (T) oder ätzenden (C) Druckgasen ist eine Gasmaske mit entsprechendem
Filter zu verwenden.
1.10 Im
Labor ist zweckmäßige Kleidung zu tragen, deren Gewebe aufgrund des Brenn- und
Schmelzverhaltens keine erhöhte Gefährdung im Brandfall erwarten lässt. Dies
gilt z. B. für Baumwollkittel. Die Kleidung soll Arme und Beine ausreichend
bedecken. Es darf nur festes, geschlossenes Schuhwerk getragen werden.
1.11 Das
Arbeiten
in den Laboratorien des AK Schmitz ist nur nach Abschluss einer
Haftpflichtversicherung erlaubt.
2.
Expositionsverbote und besondere Vorsorge- und Schutzmaßnahmen beim Umgang
mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und
2. Besondere Vorschriften für Jugendliche sowie für gebärfähige Frauen,
werdende oder stillende Mütter
Neben den
krebserzeugenden, mutagenen und teratogenen Verbindungen (R-Sätze 40, 45, 46,
49, 60, 61, 62, 63, 64) unterliegen weitere Stoffe einem
Expositionsverbot. Eine vollständige Liste befindet sich im Anhang (GUV 19.17). Jedes
Mitglied des Arbeitskreises hat sich darüber zu informieren. Unter einem
Expositionsverbot versteht man einen derartigen Umgang mit Gefahrstoffen, dass
man diesen Stoffen nicht ausgesetzt ist. Die Vorgehensweise und die besonderen
Schutzmaßnahmen sind in 2.3 bis 2.9 dieser Anweisung angegeben.
2.1 Jedes
Mitglied des AK ist verpflichtet, sich bei jeder verwendeten Substanz über
ihre Gefahrstoffklassen-Zugehörigkeit zu informieren.
2.2 Alle
Proben unbekannter Zusammensetzung sind als giftig anzusehen und müssen
dementsprechend gehandhabt werden.
2.3 Die
Arbeiten (mit Ausnahme der eigentlichen Analyse) sind in den vorhandenen Abzügen durchzuführen. In diesen Abzügen
dürfen nur die Postdocs, Doktoranden, Diplomanden und Praktikanten des AK nach
vorausgegangener Belehrung durch den AK-Leiter arbeiten.
2.4 Maßnahmen
zur Dekontamination und gefahrlosen Beseitigung sind vor Versuchsdurchführung
festzustellen und die dafür nötigen Hilfsmittel in ausreichender Menge und
schnell erreichbar bereitzustellen. Die Reaktionsgefäße sind, falls möglich,
durch eine Plastikschüssel vor dem Auslaufen zu sichern.
2.5 Stoffmengen
sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
2.6 Im
Abzug dürfen nur die unmittelbar benötigten Arbeitsmittel und Stoffe
bereitgestellt werden.
2.7 Alle
Arbeitsgänge sind so zu planen und durchzuführen, dass ein offener Umgang
vermieden wird.
2.8 Die
Dekontamination der Laborgeräte ist im Abzug durchzuführen. Der Abzug ist nach
Beendigung der Tätigkeit zu reinigen; Kontaminationen sind mit einem
geeigneten Reagens zu beseitigen.
2.9 Jugendliche
dürfen nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen
Auswirkungen von Gefahrstoffen ausgesetzt sind.
2.10 Für
gebärfähige Frauen, werdende oder stillende Mütter findet eine zusätzliche
Belehrung statt (siehe Anhang).
3.
Allgemeine Schutz- und Sicherheitseinrichtungen
3.1 Der
Frontschieber des Abzugs ist grundsätzlich geschlossen zu halten. Die
Funktionsfähigkeit der Abzüge ist regelmäßig zu kontrollieren, z.B. durch
Papierstreifen. Defekte Abzüge dürfen nicht benutzt werden, eine Meldung
darüber ist an die Haustechnik zu richten.
3.2 Man
hat sich über den Standort und die Funktionsweise der Notabsperrvorrichtungen
für Gas-, Strom- und Wasserversorgung zu informieren. Eingriffe sind auf
Notfälle zu beschränken, betroffene Verbraucher sind zu warnen. Nach einem
Eingriff ist Herr
Günter Grajetzky, Dezernat 6: Arbeitssicherheit, zu informieren.
3.3 Notduschen,
Pulverlöscher, CO2-Löscher und Sandeimer sind regelmäßig auf deren
Funktionsfähigkeit zu überprüfen.
3.4 Feuerlöscher
und Löschsandbehälter sind nach jeder Benutzung vom Benutzer wieder
aufzufüllen, bzw. auffüllen zu lassen. Feuerlöscher, auch solche mit
beschädigter Plombe, sind dazu bei den Hausmeistern abzugeben und
baldmöglichst wieder einzuholen.
3.5 Bodeneinläufe
und Siphons sind mit Wasser gefüllt zu halten, um die Abwasserleitungen gegen
den im Labor herrschenden Unterdruck zu schützen.
3.6 Der
Inhalt der Erste-Hilfe-Kästen ist regelmäßig auf Vollständigkeit zu
überprüfen. Wer den Kasten benutzt, muss Entnommenes persönlich und
unverzüglich wiederauffüllen.
4. Abfallverminderung
und Entsorgung
4.1
Die Menge gefährlicher Abfälle ist dadurch zu vermindern, dass nur kleine
Stoffmengen eingesetzt werden. Reaktive Reststoffe, z.B. Alkalimetalle,
Peroxide, Hydride, Raney-Nickel, sind sachgerecht zu weniger gefährlichen
Stoffen umzusetzen.
4.2
Reaktive und/oder anderweitig gefährliche Reststoffe müssen vor der Entsorgung
unschädlich gemacht werden. Im Anhang zu dieser Betriebsanweisung informiert
hierüber ein entsprechender Ausschnitt aus dem Merck-Katalog.
4.3
Nicht weiterverwendbare Reststoffe, die aufgrund ihrer Eigenschaften als
Sondermüll einzustufen sind, müssen entsprechend verpackt, beschriftet,
deklariert und entsorgt werden. Gleiches gilt für zu entsorgende
Altchemikalien und Druckgasflaschen.
5. Verhalten
in Gefahrensituationen
Alarmarten:
Beim
Auftreten gefährlicher Situationen, z.B. Feuer, Austreten gasförmiger
Schadstoffe, Auslaufen von gefährlichen Flüssigkeiten, sind folgende
Anweisungen einzuhalten:
5.1
Ruhe bewahren und überstürztes, unüberlegtes Handeln vermeiden!
5.2
Gefährdete Personen warnen, gegebenenfalls zum Verlassen der Räume auffordern.
5.3
Gefährdete Versuche abstellen, Gas, Strom und ggf. Wasser abstellen
(Kühlwasser muss weiterlaufen!).
5.4
Der AK-Leiter ist zu benachrichtigen.
5.5
Bei Unfällen mit
Gefahrstoffen, die Langzeitschäden auslösen können oder die zu Unwohlsein oder
Hautreaktionen geführt haben, ist ein Arzt aufzusuchen. Ein
Sicherheitsdatenblatt zum durchgeführten Versuch ist dabei mitzunehmen. Der
AK-Leiter ist zu informieren, bei Herrn
Szewczyk ist eine Unfallmeldung zu
erstellen.
6. Grundsätze
der richtigen Erste-Hilfe-Leistung
6.1
Bei allen Hilfeleistungen auf die eigene Sicherheit achten! So schnell wie
möglich einen
Notruf tätigen.
6.2
Personen aus dem Gefahrenbereich bergen und an die frische Luft bringen.
6.3
Kleiderbrände löschen.
6.4
Notduschen nutzen; mit Chemikalien verschmutzte Kleidung vorher entfernen,
notfalls bis auf die Haut ausziehen. Die Haut kann mit Wasser und Seife
gewaschen werden. Bei schlecht löslichen Substanzen diese mit
Polyethylenglycol von der Haut abwaschen und mit Wasser nachspülen.
6.5
Bei Augenverätzungen mit weichem, umkippenden Wasserstrahl beide Augen von
der Nasenwurzel nach außen (ansonsten Gefahr der Kontamination des anderen
Auges) bei offenen Lidern 10 Minuten oder länger spülen und
danach einen Arzt der Universitätsklinik aufsuchen.
6.6
Atmung und Kreislauf prüfen und überwachen.
6.7
Bei Bewusstsein gegebenenfalls Schocklage erstellen. Beine nur leicht (max. 10
cm) über Herzhöhe mit entlasteten Gelenken lagern.
6.8
Bei Bewusstlosigkeit und vorhandener Atmung in die stabile Seitenlage bringen;
sonst Kopf überstrecken und bei einsetzender Atmung in die stabile Seitenlage
bringen; sonst sofort mit der Beatmung beginnen.
6.9
Blutungen stillen, Verbände anlegen, dabei Einweghandschuhe benutzen
(Infektionsgefahr für Verletzte, AIDS-Gefahr für alle).
6.10
Verletzte Personen bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes nicht alleine
lassen.
6.11
Information des Arztes ist sicherzustellen. Dies gilt besonders für die Natur
der verursachenden Chemikalie. Erbrochenes und betreffende Chemikalien
sicherstellen.
7. Pflichten
der Arbeitnehmer
Die
Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Betriebsanweisung zu befolgen.
Sicherheitsmängel sind mitzuteilen und ggf. zu beheben.
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Prof. Brückner, Univ. Freiburg übernommen